

Beschreibung
Quelle: Wikipedia. Seiten: 25. Kapitel: Rundfunkrecht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfreiheit, Neuartige Rundfunkempfangsgeräte, ZDF-Fernsehrat, Rundfunkurteil, Vollprogramm, Redakteursvertretung, Binnenpluralität, Rundfunkrat, ...Quelle: Wikipedia. Seiten: 25. Kapitel: Rundfunkrecht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfreiheit, Neuartige Rundfunkempfangsgeräte, ZDF-Fernsehrat, Rundfunkurteil, Vollprogramm, Redakteursvertretung, Binnenpluralität, Rundfunkrat, Rundfunkdatenschutzbeauftragter, Spartenprogramm, Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, Drei-Stufen-Test, Media Perspektiven, Bayerisches Rundfunkgesetz, Rundfunkkommission der Länder, Landesmediengesetz, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Programmauftrag, Programmbeschwerde, Landesrundfunkgesetz, Drittsendelizenz, Fensterprogramm, Außenpluralität, Rundfunkteilnehmer. Auszug: Rundfunkrecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Rundfunkveranstaltung befasst. Verfassungsrechtliche Grundlage ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Einfachgesetzliche Regelungen finden sich unter anderem im Rundfunkstaatsvertrag und den Landesmediengesetzen der Bundesländer. Die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk liegt in Deutschland nach Art. 30 GG bei den Ländern, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden 1. Rundfunk-Urteil feststellte. Die Zuständigkeit des Bundes für die Telekommunikation aus Art. 73 Nr. 7 und Art. 78 lit f GG betrifft nur die Übertragungstechnik. In Deutschland unterscheiden sich die Bedingungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des privaten Rundfunks grundlegend. Gemeinsam bilden sie das duale Rundfunksystem. Verfassungsrechtliche Basis dafür sind vor allem die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts, die die Rundfunkfreiheit konkretisieren. Die Rundfunkfreiheit erlegt dem Gesetzgeber die Schaffung einer positiven Ordnung für den Rundfunk auf. Der Gesetzgeber muss per Gesetz alle wesentlichen Fragen der Rundfunkordnung regeln. Als wesentlich sieht das BVerfG beispielsweise die Anforderungen an die Meinungsvielfalt, an das Programm selbst, die Regelung des Marktzugangs für Rundfunkveranstalter und die Aufsicht an. Das BVerfG betont hierbei vor allem die objektiv-rechtliche Grundrechtsdimension der Rundfunkfreiheit: Als dienende Freiheit wird die Rundfunkfreiheit nicht primär im Interesse der Rundfunkveranstalter, sondern im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung gewährleistet, wie das 6. Rundfunk-Urteil feststellt. Im dualen Rundfunksystem haben die öffentlich-rechtliche Anstalten für die Sicherstellung der Grundversorgung zu sorgen, heißt es in ständiger Rechtsprechung seit dem 4. Rundfunk-Urteil. Damit erfüllen sie den sogenannten Klassischen Auftrag des Rundfunks, der neben seiner Roll
Klappentext
Quelle: Wikipedia. Seiten: 25. Kapitel: Rundfunkrecht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkfreiheit, Neuartige Rundfunkempfangsgeräte, ZDF-Fernsehrat, Rundfunkurteil, Vollprogramm, Redakteursvertretung, Binnenpluralität, Rundfunkrat, Rundfunkdatenschutzbeauftragter, Spartenprogramm, Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, Drei-Stufen-Test, Media Perspektiven, Bayerisches Rundfunkgesetz, Rundfunkkommission der Länder, Landesmediengesetz, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Programmauftrag, Programmbeschwerde, Landesrundfunkgesetz, Drittsendelizenz, Fensterprogramm, Außenpluralität, Rundfunkteilnehmer. Auszug: Rundfunkrecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Rundfunkveranstaltung befasst. Verfassungsrechtliche Grundlage ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Einfachgesetzliche Regelungen finden sich unter anderem im Rundfunkstaatsvertrag und den Landesmediengesetzen der Bundesländer. Die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk liegt in Deutschland nach Art. 30 GG bei den Ländern, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden 1. Rundfunk-Urteil feststellte. Die Zuständigkeit des Bundes für die Telekommunikation aus Art. 73 Nr. 7 und Art. 78 lit f GG betrifft nur die Übertragungstechnik. In Deutschland unterscheiden sich die Bedingungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des privaten Rundfunks grundlegend. Gemeinsam bilden sie das duale Rundfunksystem. Verfassungsrechtliche Basis dafür sind vor allem die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts, die die Rundfunkfreiheit konkretisieren. Die Rundfunkfreiheit erlegt dem Gesetzgeber die Schaffung einer positiven Ordnung für den Rundfunk auf. Der Gesetzgeber muss per Gesetz alle wesentlichen Fragen der Rundfunkordnung regeln. Als wesentlich sieht das BVerfG beispielsweise die Anforderungen an die Meinungsvielfalt, an das Programm selbst, die Regelung des Marktzugangs für Rundfunkveranstalter und die Aufsicht an. Das BVerfG betont hierbei vor allem die objektiv-rechtliche Grundrechtsdimension der Rundfunkfreiheit: Als dienende Freiheit wird die Rundfunkfreiheit nicht primär im Interesse der Rundfunkveranstalter, sondern im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung gewährleistet, wie das 6. Rundfunk-Urteil feststellt. Im dualen Rundfunksystem haben die öffentlich-rechtliche Anstalten für die Sicherstellung der Grundversorgung zu sorgen, heißt es in ständiger Rechtsprechung seit dem 4. Rundfunk-Urteil. Damit erfüllen sie den sogenannten Klassischen Auftrag des Rundfunks, der neben seiner Roll
