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Die Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2, Alt. 3 StGB ist eine bedeutende Vorschrift, deren Legitimität und Interpretation bis heute umstritten sind. Die Autorin unterzieht die Strafbarkeit unter Einbeziehung der übrigen Begehungsvarianten des § 30 StGB einer kritischen Überprüfung, indem sie sowohl aktuelle Auslegungsfragen als auch die Strafwürdigkeit dieses Verhaltens umfassend untersucht. Dabei gelangt sie zu dem Ergebnis, dass eine Legitimierung der Verabredungsstrafbarkeit wegen zu geringen Unrechtsgehaltes nicht möglich ist.
Die Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2, Alt. 3 StGB ist eine auch für die Rechtspraxis bedeutende Vorschrift, deren Legitimität und Interpretation bis heute umstritten sind. Karina Becker unterzieht diese Strafbarkeit einer kritischen Überprüfung, indem sie sowohl aktuelle Auslegungsfragen als auch die grundlegende Frage der Strafwürdigkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens untersucht. Für eine umfassende Behandlung dieser Problematik werden neben der Entstehungsgeschichte auch die übrigen Begehungsvarianten des § 30 StGB in die Überlegungen einbezogen. Bei der Auslegung des § 30 StGB geht die Autorin von dem herrschenden Verständnis der Norm und den üblicherweise angeführten Strafgründen aus, wobei sie die bestehenden Problemfelder einer gründlichen Analyse unterzieht und neue Differenzierungsvorschläge erarbeitet. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass sich die herrschende Auslegung in weiten Teilen nicht mit den von ihr angeführten Strafgründen vereinbaren lässt. Im Rahmen der Überprüfung der Legitimität der Verabredungsstrafbarkeit wird der Unrechtsgehalt einer solchen Verabredung ermittelt, um anschließend die üblicherweise als Strafgrund angeführte erhöhte Gefährlichkeit dieser Vorbereitungshandlung zu untersuchen. Die umfassende Überprüfung der angeführten Strafgründe führt zu der entscheidenden These der Arbeit: Eine Legitimierung der Verabredungsstrafbarkeit wie auch der Strafbarkeit der übrigen Varianten des § 30 StGB ist wegen des zu geringen Unrechtsgehaltes nicht möglich.
Autorentext
Karina Becker, geboren am 26.11.1982 in Winterberg, studierte Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sowie an der Université Panthéon-Assas Paris. Anschließend war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Prof. Deiters, sowie am Lehrstuhl für Strafrecht, Prof. Stein, an der WWU Münster. Seit April 2010 ist die Autorin Rechtsreferendarin am LG Münster. In diesem Rahmen war sie bei der Ständigen Vertretung Deutschlands bei den Vereinten Nationen in New York tätig.
Klappentext
Die Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2, Alt. 3 StGB ist eine - auch für die Rechtspraxis bedeutende - Vorschrift, deren Legitimität und Interpretation bis heute umstritten sind. Karina Becker unterzieht diese Strafbarkeit einer kritischen Überprüfung, indem sie sowohl aktuelle Auslegungsfragen als auch die grundlegende Frage der Strafwürdigkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens untersucht. Für eine umfassende Behandlung dieser Problematik werden neben der Entstehungsgeschichte auch die übrigen Begehungsvarianten des § 30 StGB in die Überlegungen einbezogen. Bei der Auslegung des § 30 StGB geht die Autorin von dem herrschenden Verständnis der Norm und den üblicherweise angeführten Strafgründen aus, wobei sie die bestehenden Problemfelder einer gründlichen Analyse unterzieht und neue Differenzierungsvorschläge erarbeitet. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass sich die herrschende Auslegung in weiten Teilen nicht mit den von ihr angeführten Strafgründen vereinbaren lässt. Im Rahmen der Überprüfung der Legitimität der Verabredungsstrafbarkeit wird der Unrechtsgehalt einer solchen Verabredung ermittelt, um anschließend die üblicherweise als Strafgrund angeführte erhöhte Gefährlichkeit dieser Vorbereitungshandlung zu untersuchen. Die umfassende Überprüfung der angeführten Strafgründe führt zu der entscheidenden These der Arbeit: Eine Legitimierung der Verabredungsstrafbarkeit - wie auch der Strafbarkeit der übrigen Varianten des § 30 StGB - ist wegen des zu geringen Unrechtsgehaltes nicht möglich.
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