

Beschreibung
Art. 19 Einigungsvertrag bestimmt die Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR nach dem Beitritt. Die Vorschrift betont das Streben der Vertragsparteien des Einigungsvertrages nach Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Beginnend mit der Untersuchung des Verwaltu...