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Techniken zur Gesichts- und Verhaltenserkennung polarisieren als intelligente Videoüberwachung die öffentliche Debatte. Die Publikation zeigt, wie dieses junge Überwachungsinstrument grundrechtlich einzuordnen ist. Dabei wird insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beleuchtet, um anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachzuweisen, dass innovative und leistungsstarke Technik auch für den Grundrechtsschutz ein Fortschritt sein kann.
Hinter dem noch jungen Sicherheitsinstrument »intelligente Videoüberwachung« verbergen sich Techniken zur Verhaltens-, Gesichts- und Bewegungserkennung. Die Arbeit zeigt, weshalb es sich bei diesen Anwendungen um ein kategoriales Aliud gegenüber der herkömmlichen Videoüberwachung handelt. Da diese innovativen Techniken aus grundrechtlicher Warte neue Gefährdungspotenziale mit sich bringen, wird erörtert, welchen Einsatzkonzepten aus der menschlichen Würde Grenzen erwachsen. Darüber hinaus werden Einsatzstrategien beleuchtet, die Friktionen mit den Gleichheitssätzen des Art. 3 GG aufwerfen. Eine Bewertung anhand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bildet den Schwerpunkt der Publikation. Erläutert wird, wie der Untersuchungsgegenstand auf dem Boden der Karlsruher Grundrechtsdeutung ein gegenüber herkömmlicher Technik sogar milderes Mittel sein kann. Diese Ergebnisse finden in der EMRK einen Vergleichsmaßstab. Die Zulässigkeit der neuen Technik de lege lata wird geprüft, verneint, und das für einen Gesetzesvorschlag zu fordernde Legitimationsniveau erarbeitet.
Autorentext
Geboren in Erlangen, wuchs Cornelius Held in Nürnberg auf. Nach dem Abitur und Zivildienst studierte er in Würzburg und dem französischen Poitiers Jura und Europäisches Recht. Währenddessen durfte er erste wissenschaftliche Erfahrungen als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Horst Dreier sammeln. Nach dem ersten Staatsexamen 2010 wurde er Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Ralf P. Schenke. In die Zeit des Referendariats 2012-2014 fielen die Promotion Ende 2013 und die Ausbildung zum Wirtschaftsmediator (MuCDR). Die Zulassung als Rechtsanwalt erlangte Cornelius Held im Sommer 2014 und arbeitet seitdem als solcher in Nürnberg mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt.
Klappentext
Hinter dem noch jungen Sicherheitsinstrument »intelligente Videoüberwachung« verbergen sich Techniken zur Verhaltens-, Gesichts- und Bewegungserkennung. Die Arbeit zeigt, weshalb es sich bei diesen Anwendungen um ein kategoriales Aliud gegenüber der herkömmlichen Videoüberwachung handelt. Da diese innovativen Techniken aus grundrechtlicher Warte neue Gefährdungspotenziale mit sich bringen, wird erörtert, welchen Einsatzkonzepten aus der menschlichen Würde Grenzen erwachsen. Darüber hinaus werden Einsatzstrategien beleuchtet, die Friktionen mit den Gleichheitssätzen des Art. 3 GG aufwerfen. Eine Bewertung anhand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bildet den Schwerpunkt der Publikation. Erläutert wird, wie der Untersuchungsgegenstand auf dem Boden der Karlsruher Grundrechtsdeutung ein gegenüber herkömmlicher Technik sogar milderes Mittel sein kann. Diese Ergebnisse finden in der EMRK einen Vergleichsmaßstab. Die Zulässigkeit der neuen Technik de lege lata wird geprüft, verneint, und das für einen Gesetzesvorschlag zu fordernde Legitimationsniveau erarbeitet.
Zusammenfassung
»Die unterbreiteten Vorschläge dienen der Transparenz und Rechtsstaatlichkeit. Sie können (und müssen) - soweit ersichtlich - ohne weiteres in die polizeilichen Vorschriften zur Datenerhebung und -verarbeitung anderer Länder und des Bundes eingefügt werden.« Dr. Dr. Frank Ebert, in: Polizei-Newsletter, 3/2015
»Diese für die Zukunft des Polizeirechts wegweisende Untersuchung darf in keiner Bibliothek eines Innenministeriums fehlen und auch in den Bibliotheken der Polizeihochschulen ist das Werk künftig unverzichtbar, weil die Rechtsgrundlagen der herkömmlichen Videoüberwachung in einer fachlichen Tiefe erklärt werden, die in der Lehrbuchliteratur zum Allgemeinen Polizeirecht bislang so noch nicht zu finden war.« Prof. Dr. jur. Dieter Müller, in: Polizei, Verkehr + Technik, 3/2015 sowie in: Straßenverkehrsrecht, 8/2015
Inhalt
A. Einführung B. Einfache Videoüberwachung im Spiegel von Rechtswissenschaft und -praxis C. Smart CCTV als wesentlicher Entwicklungssprung D. Intelligente Überwachung und Menschenwürde E. Zentraler Maßstab: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung F. Gleichheitsgrundrechte und algorithmische Differenzierung G. Zulässigkeit und Legitimation des neuen Instruments H. Konsistenz der Ergebnisse vor der EMRK I. Wesentliche Ergebnisse dieser Arbeit in Thesen Literaturverzeichnis Sach- und Personenverzeichnis