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Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die allermeisten Rechte der AEMR eigentlich besser übersetzt als Universelle Erklärung der Menschenrechte wurden 1966 in zwei völkerrechtliche Verträge überführt, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten. Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergänzt. Internationale Menschenrechtsabkommen sind living instruments. Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und politische Debatten kreisen um eine zeitgemäße Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Veränderungen unterworfen. Zugleich kann der Katalog der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verändert und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um neuen Unrechtserfahrungen und veränderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin zu prüfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefüge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen. Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rückschritten gefeit. Im Namen der Terrorismusbekämpfung, der nationalen Sicherheit und der inneren Ordnung haben etliche nicht nur autokratisch regierte Staaten die Menschenrechte eingeschränkt, oft mit zweifelhaften Gründen und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Interpretation der im juristischen Sprachgebrauch Schranken und Schranken-Schranken der Menschenrechte kommt damit auch für die politische Praxis große Bedeutung zu. Zugleich pochen viele Regierungen inzwischen wieder auf ihre nationale Souveränität und verbitten sich eine Einmischung von außen. Darunter fallen nicht nur Autokraten etwa in Russland, der Türkei und China, sondern beispielsweise auch die rechts-nationalistischen Regierungen in Polen und Ungarn, die in ihren Ländern demokratische Errungenschaften abbauen. Selbst etablierte Demokratien wie Großbritannien und Indien tun sich schwer mit menschenrechtlicher Kritik (im Falle der Briten etwa jene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Besonders dramatisch ist es, wenn die für den transnationalen Menschenrechtsschutz so wichtige Verbindung zwischen den Menschenrechtsaktivist*innen vor Ort und der internationalen Menschenrechtscommunity zu kappen versucht wird; wie dies weltweit in einer wachsenden Zahl an Ländern mittels NGO- und anderen Gesetzen geschieht. Das vorliegende Heft beschäftigt sich in seinem Schwerpunkt-Teil mit der Bedeutung und Dynamik einiger ausgewählter internationaler Menschenrechtsverträge.
Autorentext
Heiner Bielefeldthat den Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik an der Universität Erlangen-Nürnberg inne; von 2010 bis 2016 war er UN-Sonderberichterstatter fürReligions- und Weltanschauungsfreiheit.Andreas Casseearbeitet als promovierter Philosoph am Lehrstuhl für Angewandte Ethik am Institut für Rechtsphilosophie der Universität Zürich.Elisabeth Greifist Assoziierte Professorin am Institut für Legal Gender Studies der Johannes Kepler Universität Linz.Elisabeth Holzleithnerist Professorin für Rechtsphilosophie und Legal Gender Studies sowie Vorständin des Instituts für Rechtsphilosophie der Universität Wien.Markus Krajewskihat den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich- Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) inne; er ist Sprecher des Centre for Human RightsErlangen-Nürnberg (CHREN) an der FAU.Michael Krennerichist Privatdozent am Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik der Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des Nürnberger Menschenrechtszentrums.Vorname Michael Nachname KrennerichUrheberart Autorin Dr.Vorname Ingrid LeijtenTitelNachnameUrheberart Autor Prof. Dr.Vorname Samuel MoynTitelNachnameUrheberart Autor Prof. Dr.Vorname Eibe RiedelTitelNachnameUrheberart Autor Prof. Dr.Vorname Alexander SomekTitelNachnameIngrid Leijtenist promovierte Juristin und Assistant Professor am Department of Constitutional and Administrative Law of the Leiden University Faculty of Law.Anna Lübbeist Professorin für Öffentliches Recht und ADR sowie Kodirektorin des Centrums für interkulturelle und europäische Studien (CINTEUS) an der Hochschule Fulda.Samuel Moynist seit Juli 2017 Rechts- und Geschichtsprofessor an der Yale University (USA). International bekannt wurde er durch sein Buch "The Last Utopia. Human Rights in History"(2010).Eibe Riedelist emeritierter Professor für deutsches und ausländisches öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der Universität Mannheim. Von 1997 bis 2012 war er Mitgliedim UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.Alexander Somekist Professor für Rechtsphilosophie und Methoden der Rechtswissenschaften am Institut für Rechtsphilosophie der Universität Wien.
Zusammenfassung
Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fordern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die AllgemeineErklrung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Dieallermeisten Rechte der AEMR - eigentlich besser bersetzt als "e;Universelle Erklrung der Menschenrechte"e; - wurden 1966 in zwei vlkerrechtliche Vertrge berfhrt, denInternationalen Pakt ber brgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten. Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergnzt. Internationale Menschenrechtsabkommen sind "e;living instruments"e;. Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele vlkerrechtliche undpolitische Debatten kreisen um eine zeitgeme Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verstndnis davon, wer Trger der Menschenrechte ist und wen dieMenschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Vernderungen unterworfen. Zugleich kann der "e;Katalog"e; der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verndertund erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretationbestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um "e;neuen"e; Unrechtserfahrungen und vernderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhinzu prfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen. Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rckschritten gefeit.
Inhalt
Menschenrechtsabkommen Markus Krajewski Schmückendes Beiwerk oder echte Ergänzung? Zur Wirkung der Menschenrechte im innerstaatlichen Recht Eibe Riedel Narrationen aus dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte Elisabeth Greif Die Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW) Ein dynamisches Instrument zum Schutz der Menschenrechte (nur?) von Frauen Heiner Bielefeldt Inklusion als Menschenrechtsprinzip. Anmerkungen aus gegebenem Anlass Ingrid Leijten Indivisible Human Rights and Core Social Rights Protection under the European Convention on Human Rights Samuel Moyn Menschenrechte in der Geschichte Hintergrund Michael Krennerich Das Wahlrecht als Bürger- und Menschenrecht Standards und Eigena…