CHF49.00
Download steht sofort bereit
Was ist bei Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu tun? Die Bearbeitung beschäftigt sich einleitend mit den Voraussetzungen der Unterbringung eines psychisch Kranken nach dem PsychKG NRW, sie kann aber wegen weitgehender Vergleichbarkeit der Landesgesetze auf diese übertragen werden. Der Autor erklärt eingehend, wann von einer erheblichen Eigen- bzw. Fremdgefährdung ausgegangen werden kann, und liefert hierfür Beispiele. Er geht auf die verschiedenen Verfahrensarten, insbesondere auf die in der Praxis überwiegend vorkommende einstweilige gerichtliche Anordnung, näher ein. Die Unterbringungsmaßnahmen im Einzelnen Im Anschluss untersucht der Verfasser das Verhältnis der Unterbringung nach dem PsychKG NRW zu anderen in Frage kommenden Unterbringungsmaßnahmen. Dabei ist das Verhältnis zur betreuungsrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB besonders relevant. Es zeigt sich, dass keine der beiden Maßnahmen generellen Vorrang genießt. Auch das Verhältnis zu der einstweiligen strafprozessualen Unterbringung nach § 126a StPO wird analysiert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass diese Unterbringung hinter der Unterbringung nach den Landesgesetzen als subsidiär zurücktreten sollte. Hinsichtlich der Unterbringung nach §§ 1908i, 1846 BGB, von der in anderen Bundesländern viel häufiger Gebrauch gemacht wird als in NRW, ist hingegen kein generelles Vorrangverhältnis einer Maßnahme feststellbar. Weitere Maßnahmen, wie die Unterbringung nach den Landespolizeigesetzen, dem ThUG und dem IfSG werden ebenfalls erörtert. Künftige Entwicklungen Abschließend macht der Autor einen Gesetzesvorschlag und gibt einen Ausblick zur weiteren Rechtsentwicklung.
Klappentext
Was ist bei Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu tun? Die Bearbeitung beschäftigt sich einleitend mit den Voraussetzungen der Unterbringung eines psychisch Kranken nach dem PsychKG NRW, sie kann aber wegen weitgehender Vergleichbarkeit der Landesgesetze auf diese übertragen werden. Der Autor erklärt eingehend, wann von einer erheblichen Eigen- bzw. Fremdgefährdung ausgegangen werden kann, und liefert hierfür Beispiele. Er geht auf die verschiedenen Verfahrensarten, insbesondere auf die in der Praxis überwiegend vorkommende einstweilige gerichtliche Anordnung, näher ein. Die Unterbringungsmaßnahmen im Einzelnen Im Anschluss untersucht der Verfasser das Verhältnis der Unterbringung nach dem PsychKG NRW zu anderen in Frage kommenden Unterbringungsmaßnahmen. Dabei ist das Verhältnis zur betreuungsrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB besonders relevant. Es zeigt sich, dass keine der beiden Maßnahmen generellen Vorrang genießt. Auch das Verhältnis zu der einstweiligen strafprozessualen Unterbringung nach § 126a StPO wird analysiert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass diese Unterbringung hinter der Unterbringung nach den Landesgesetzen als subsidiär zurücktreten sollte. Hinsichtlich der Unterbringung nach §§ 1908i, 1846 BGB, von der in anderen Bundesländern viel häufiger Gebrauch gemacht wird als in NRW, ist hingegen kein generelles Vorrangverhältnis einer Maßnahme feststellbar. Weitere Maßnahmen, wie die Unterbringung nach den Landespolizeigesetzen, dem ThUG und dem IfSG werden ebenfalls erörtert. Künftige Entwicklungen Abschließend macht der Autor einen Gesetzesvorschlag und gibt einen Ausblick zur weiteren Rechtsentwicklung.
Zusammenfassung
Was ist bei Eigen- bzw. Fremdgefahrdung zu tun?Die Bearbeitung beschftigt sich einleitend mit den Voraussetzungen der Unterbringung eines psychisch Kranken nach dem PsychKG NRW, sie kann aber wegen weitgehender Vergleichbarkeit der Landesgesetze auf diese bertragen werden. Der Autor erklrt eingehend, wann von einer erheblichen Eigen- bzw. Fremdgefhrdung ausgegangen werden kann, und liefert hierfr Beispiele. Er geht auf die verschiedenen Verfahrensarten, insbesondere auf die in der Praxis berwiegend vorkommende einstweilige gerichtliche Anordnung, nher ein. Die Unterbringungsmanahmen im EinzelnenIm Anschluss untersucht der Verfasser das Verhltnis der Unterbringung nach dem PsychKG NRW zu anderen in Frage kommenden Unterbringungsmanahmen. Dabei ist das Verhltnis zur betreuungsrechtlichen Unterbringung nach 1906 BGB besonders relevant. Es zeigt sich, dass keine der beiden Manahmen generellen Vorrang geniet. Auch das Verhltnis zu der einstweiligen strafprozessualen Unterbringung nach 126a StPO wird analysiert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass diese Unterbringung hinter der Unterbringung nach den Landesgesetzen als subsidir zurcktreten sollte. Hinsichtlich der Unterbringung nach 1908i, 1846 BGB, von der in anderen Bundeslndern viel hufiger Gebrauch gemacht wird als in NRW, ist hingegen kein generelles Vorrangverhltnis einer Manahme feststellbar. Weitere Manahmen, wie die Unterbringung nach den Landespolizeigesetzen, dem ThUG und dem IfSG werden ebenfalls errtert. Knftige EntwicklungenAbschlieend macht der Autor einen Gesetzesvorschlag und gibt einen Ausblick zur weiteren Rechtsentwicklung.