

Beschreibung
Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle und damit auch derjenige der Unklarheitenregel wurde im Zuge der Schuldrechtsreform ausdrücklich auf das ...