

Beschreibung
Einen Kompromiss, so die leitende These der in diesem Band gesammelten Aufsätze, zwischen Gesetzlichkeit und Kriminalpolitik gibt es nicht; allenfalls die für die Freiheit des einzelnen gefährliche Mischung, in der die wechselnde, parteigebundene Kriminalpolit...Einen Kompromiss, so die leitende These der in diesem Band gesammelten Aufsätze, zwischen Gesetzlichkeit und Kriminalpolitik gibt es nicht; allenfalls die für die Freiheit des einzelnen gefährliche Mischung, in der die wechselnde, parteigebundene Kriminalpolitik von dem schönen Schein des gerechten Gesetzes umgeben ist. Der Autor hält hingegen an der engen strafrechtlichen Gesetzlichkeit als Freiheitssicherung fest und versucht, diese Auffassung genauer zu gründen und sie zur Grundlage der Kritik an der Meinung zu machen, die Gesetzlichkeit sei nichts als eine den Verbrecher schützende leere Form oder ein schöner Schein für die schwankende Kriminalpolitik.
Es gibt zwei miteinander unvereinbare Gestaltungen des Verhältnisses zwischen strafrechtlicher Gesetzlichkeit und Kriminalpolitik. 1. Gestaltung: Was strafbar ist, steht fest, ist nur in den Grenzbereichen unsicher (Kernstrafrecht). Die Gesetzlichkeit präzisiert mit großer professioneller Sorgfalt das Selbstverständliche. Gesetzlichkeit und Strafwürdigkeit entsprechen sich. Die Willkür bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Straftat wird durch das Gesetz auf den unteren Rand des Möglichen beschränkt. Die Gesetzlichkeit wahrt die Freiheit des Bürgers gegen den ohnehin immer strafenden Staat. 2. Gestaltung: Was strafbar ist, steht nicht fest. Der moderne Staat braucht immer mehr und immer anderes Strafrecht. Wechselnde Kriminalpolitik entscheidet, was wie zu bestrafen ist. Die Gesetze machen lediglich sichtbar, an welchem Punkt die aktuelle Kriminalpolitik angelangt ist. Einen Kompromiß zwischen diesen zwei Gestaltungen gibt es nicht; nur eine für die Freiheit des einzelnen gefährliche Mischung aus den zwei Gestaltungen können Strafgesetzgebung, Strafrechtsprechung und Strafrechtswissenschaft herstellen: die wechselnde, parteigebundene Kriminalpolitik, umgeben mit dem schönen Schein des gerechten Gesetzes. Die in diesem Band gesammelten Abhandlungen halten an der engen strafrechtlichen Gesetzlichkeit als juristisch-professioneller Freiheitssicherung fest und versuchen, diese Auffassung genauer zu gründen und sie zur Grundlage der Kritik an der Meinung zu machen, die Gesetzlichkeit sei nichts als eine den Verbrecher schützende leere Form oder ein schöner Schein für schwankende Kriminalpolitik.
Autorentext
Prof. Dr. Wolfgang Naucke ist em. Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtsphilosophie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt/Main sowie Richter am OLG a. D.
Klappentext
Es gibt zwei miteinander unvereinbare Gestaltungen des Verhältnisses zwischen strafrechtlicher Gesetzlichkeit und Kriminalpolitik. 1. Gestaltung: Was strafbar ist, steht fest, ist nur in den Grenzbereichen unsicher (Kernstrafrecht). Die Gesetzlichkeit präzisiert mit großer professioneller Sorgfalt das Selbstverständliche. Gesetzlichkeit und Strafwürdigkeit entsprechen sich. Die Willkür bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Straftat wird durch das Gesetz auf den unteren Rand des Möglichen beschränkt. Die Gesetzlichkeit wahrt die Freiheit des Bürgers gegen den ohnehin immer strafenden Staat. 2. Gestaltung: Was strafbar ist, steht nicht fest. Der moderne Staat braucht immer mehr und immer anderes Strafrecht. Wechselnde Kriminalpolitik entscheidet, was wie zu bestrafen ist. Die Gesetze machen lediglich sichtbar, an welchem Punkt die aktuelle Kriminalpolitik angelangt ist. Einen Kompromiß zwischen diesen zwei Gestaltungen gibt es nicht; nur eine für die Freiheit des einzelnen gefährliche Mischung aus den zwei Gestaltungen können Strafgesetzgebung, Strafrechtsprechung und Strafrechtswissenschaft herstellen: die wechselnde, parteigebundene Kriminalpolitik, umgeben mit dem schönen Schein des gerechten Gesetzes. Die in diesem Band gesammelten Abhandlungen halten an der engen strafrechtlichen Gesetzlichkeit als juristisch-professioneller Freiheitssicherung fest und versuchen, diese Auffassung genauer zu gründen und sie zur Grundlage der Kritik an der Meinung zu machen, die Gesetzlichkeit sei nichts als eine den Verbrecher schützende leere Form oder ein schöner Schein für schwankende Kriminalpolitik.
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