

Beschreibung
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er haftet daher insbesondere auch für diejenigen Ruhegeldanwartschaften, die die Arbeitnehmer bereits v...