

Beschreibung
Der Wortlaut des 181 BGB erfaßt auch Insichgeschäfte, bei denen der vom Gesetzgeber als typisch vorausgesetzte Interessenkonflikt fehlt - etwa bei lediglich rechtlichem Vorteil des Vertretenen oder bei mehrfachen Stimmabgaben desselben Abstimmenden zu Beschlüs...