

Beschreibung
Die Abgrenzung des direkt aus der verletzten Norm klagebefugten unmittelbar Verletzten vom Mitbewerber, der seine Klagebefugnis aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG herleitet, erfolgt traditionell danach, ob die anbietenden Unternehmen in einem konkreten oder abstrakten ...