

Beschreibung
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute trifft nach § 33 Abs. 1 WpHG die kapitalmarktrechtliche Verpflichtung, durch präventive Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesetze, Regeln und Usancen im Wertpapiergeschäft eingehalten, insbesondere Interessenkonflik...