

Beschreibung
In den letzten Jahren gab es eine deutliche Zunahme der Scheidungen in Brasilien und in Deutschland. [...] So wächst die Zahl der binationalen Ehen, z.B. zwischen Brasilianern und Deutschen schrittweise. Im Falle einer Scheidung besteht, keine bzw. wenig Kennt...In den letzten Jahren gab es eine deutliche Zunahme der Scheidungen in Brasilien und in Deutschland. [...] So wächst die Zahl der binationalen Ehen, z.B. zwischen Brasilianern und Deutschen schrittweise. Im Falle einer Scheidung besteht, keine bzw. wenig Kenntnis der jeweiligen persönlichen Rechte. Hinzu kommen Verständigungsschwierigkeiten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse. Hier stellt sich die Frage, welche Gerichte in dieser Situation für Scheidungen zwischen Ehepartnern gleicher oder verschiedener Nationalität zuständig sind. Hierbei geht es um Eheleute die entweder in Brasilien oder in Deutschland leben. Welches Recht ist anwendbar? Deutsches oder Brasilianisches Recht? Sind eine grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen möglich? Wenn ja, wie? Was sollte man tun? Mit diesen Fragestellungen beschäftigt sich die folgende Magisterarbeit. Das Hauptthema dieser Magisterarbeit liegt in der Sphäre des internationalen Privatrechts, was besonders aktuell ist und eine nähere Betrachtung verdient. Die Arbeit ist in vier Kapitel gegliedert. Zu Beginn geht es um einen allgemeinen Ansatz der Entwicklung des Familienrechts. Das darauf folgende Kapitel befasst sich mit der Scheidung in Brasilien und in Deutschland im Vergleich zueinander. Das dritte Kapitel behandelt das internationale Ehescheidungsrecht im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach der Rom III-VO (Verordnung (EU) n°1259/2010 ist ab 21.6.2012 gültig) anhand von praktischen Fällen. Schließlich wird die Anerkennung der Entscheidung der ausländischen Ehescheidungen in Brasilien und in Deutschland aufgeführt.
Autorentext
Thaís de Paula Leite Reganati Ruiz, Rechtsanwältin, wurde 1984 in Campinas-SP (Brasilien) geboren. Ihr Studium des Internationalen Privat-und Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung (unter Einschluss des Europäischen Privatrechts) an der Eberhard Karls Universität Tübingen schloss die Autorin im Jahre 2013 mit dem akademischen Grad Magister Legum (LL.M.) erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische juristische Erfahrungen. Fasziniert von deutscher Kultur und Sprache, verbrachte die Autorin zwei Jahre in Deutschland, um die Besonderheiten des Landes kennenzulernen. Ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in Brasilien motivierte sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
Leseprobe
Textprobe:
Kapitel III, Internationales Ehescheidungsrecht im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach der ROM III VO:
Internationales Privatrecht im weiteren Sinn bezeichnet die Gesamtheit aller Normen, die privatrechtliche Sachverhalte mit einem Auslandsbezug regeln. Hierzu gehören neben dem IPR (im engeren Sinn) auch die privatrechtlichen Normen des Fremdenrechts; dies sind Bestimmungen, welche materiell privatrechtliche Sachverhalte abweichend regeln, sofern an ihnen ein Ausländer beteiligt ist. .Wenn es ein familiäres internationales Recht in Bezug z.B. auf Brasilien und Deutschland gibt, steht man vor einem sog. Fall des Kollisionsrechts
Die Lösung eines Falls des Kollisionsrechts erfordert eine subsumtive Logik (Qualifikation). Diese Logik besteht aus einem Tatbestand und einer Rechtfolge. Der Tatbestand hat zwei Elemente: der Anknüpfungsgegenstand (abstrakter Privatrechtsystembegriffe: Lebenssachverhalt z.B. Scheidung) und das Anknüpfungsmoment (z.B. Staatsangehörigkeit, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz, Domizil, Parteiautonomie etc.). Zuerst muss man prüfen, welchen Anknüpfungsgegenstand es gibt. Dann muss man den Anknüpfungsmoment identifizieren. So kann man die Rechtsfolge, d.h. die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung, erkennen. Eine Kollision wird im Bereich des Scheidungsrechts in den nächsten Unterpunkten dieses Kapitels behandelt.
III.1, Scheidung gemäß Art.17 EGBGB und Art.7. LINDB:
Das internationale Ehescheidungsrecht wurde im deutschen Rechtsverkehr bis zum Inkrafttreten der ROM III VO (gültig seit dem 21.6.2012) durch EGBGB Art.17 bestimmt. Der Art.17 EGBGB lautete: (1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war. (2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden. . Und im Art.14 EGBGB steht: (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen: 1. Dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer vom ihnen diesem Staat noch angehört, sonst 2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise 3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. . Die im Art. 17 EGBGB stehende Regel, verwies auf den Inhalt des Art.14 EGBGB. Deshalb wurde die Auflösung der Ehe im deutschen IPR nach dem Recht der Staatsangehörigkeit der Ehegatten entschieden. Im brasilianischen IPR ist das internationale Ehescheidungsrecht durch LINDB Art.7. geregelt.
Art. 7. LINDB lautet: Das Gesetz des Landes, in dem die Person ihr Domizil hat, bestimmt die Persönlichkeitsrechte eines Menschen, den Namen, die Rechts-und Geschäftsfähigkeit und die Familienrechte. [eigene Übersetzung]. Das bedeutet, dass das brasilianische IPR im Gegensatz zum deutschen System dem Domizilkriterium folgt. Das gilt auch heutzutage, wenn eine Scheidung im Bereich des brasilianischen internationalen Rechts entschieden werden muss.
III.2, ROM III-VO:
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist ab 21.06.2012 gültig. Dies ist ein sekundärer Gemeinschaftsrechtakt der europäischen Union mit Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten z.B. Deutschland. Sie hat deswegen Vorrang gegenüber dem deutschen internationalen Recht. So ist diese neu rechtkräftige Verordnung die anwendbare Norm, um ein Scheidungskollisionsrecht in B