

Beschreibung
Die Erziehungsrente verstößt in ihrer aktuellen Form gegen Art. 6 Abs. 5 GG, da sie ihrer Unterhaltsersatzfunktion nur im eingeschränkten Maße nämlich nicht im Falle nichtehelicher Kinder nachkommt. Die durch die Nichtgewährung der Erziehungsrente entstehende ...