

Beschreibung
Zusammenschlüsse mit Unternehmen, deren Marktbeherrschung rechtskräftig festgestellt worden ist und deren beherrschter Markt einen vom Zusammenschluss betroffenen Markt berührt, sind nach Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig. Diese Norm wird einleitend rechtshistor...