

Beschreibung
Art. 152 Abs. 3 OR regelt die Schwebezeit von (aufschiebend) bedingten Verfügungsgeschäften: Mit Eintritt der Bedingung werden zwischenzeitliche Verfügungen hinfällig, soweit sie die Wirkung der bedingten Verfügung beeinträchtigen. Vorliegende Untersuchung nim...