

Beschreibung
Quelle: Wikipedia. Seiten: 74. Kapitel: Schultheiß, Zehnt, Kaperbrief, Ständeordnung, Leibeigenschaft, Schule von Salamanca, Numerierungsabschnitt, Judeneid, Ius primae noctis, Gerichtsherrenstand im Thurgau, Vierteleinteilung der Steiermark 1462, Burgfried, K...Quelle: Wikipedia. Seiten: 74. Kapitel: Schultheiß, Zehnt, Kaperbrief, Ständeordnung, Leibeigenschaft, Schule von Salamanca, Numerierungsabschnitt, Judeneid, Ius primae noctis, Gerichtsherrenstand im Thurgau, Vierteleinteilung der Steiermark 1462, Burgfried, Konskriptionsnummer, Gemeines Recht, Werbbezirk, Verhörprotokoll, Landstände, Machtspruch, Zeitungssteuer, Werbepatent, Translatio imperii, Herold, Bannrecht, Stamp Act, Kammerprokurator, Landstandschaft, Fisimatenten, Freie Standesherrschaft, Kammerherr, Dachtraufrecht, Schutzverwandter, Constitution, Dordrechter Ständeversammlung, Act of Union 1800, Regest, Erbgericht, Hofkammer, Schatzung, Kabinettsorder, Landschaft, Kontor, Polizeiordnung, Handfeste, Consilium abeundi, Aktenversendung, Tambourmajor, Rechtsbuch, Brotmeister, Säckelmeister, Schandbild, Scholle, Podestà, Amt Attendorn, Keller, Biergeld, Gerichtshalter, Danziger Wachstafeln, Tribunal, Offiziant, Krongut, Kammerjunker, Pedell, Amt Serkenrode, Olpe-Land, Dachsteuer, Attendorn-Land, Kabinettsjustiz, Königsgesetz, Geschoss, Veranschlagung, Setzrichter, Waffenspruch, Steuerherr, Gefälle, Stiftvogt. Auszug: Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen. Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften zur Verhinderung der Landflucht nicht vom Gut des Leibherrn wegziehen. Sie durften nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten, und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Meist waren Leibeigene auch Grundhörige und oft war der Grundherr zugleich der Leibherr des Bauern. Grundhörige bewirtschafteten Grund und Boden ihres Grundherrn und schuldeten ihm als Gegenleistung Naturalabgaben und Hand- und Spanndienste. Die Leibeigenschaft verstetigte die Grundherrschaft, vergrößerte die Pflichten der Bauern und bewirkte eine doppelte Abhängigkeit der Bauern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Handhabung und Zwecksetzung bildet die Leibeigenschaft keinen einheitlichen Rechtsbegriff. Das Bild eines seit Jahrtausenden unter gleichförmigen Bedingungen vor sich hin vegetierenden Bauernstandes hat die Geschichtswissenschaft aufgegeben. Die Leibeigenschaft lag ihrer Ausgestaltung nach oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit, erreichte aber nicht die Rechtlosigkeit und Willkürunterworfenheit der Sklaverei. Die Leibeigenschaft unterscheidet sich von der Sklaverei dadurch, dass der Leibeigene im Gegensatz zum Sklaven keine handelsfähige Ware war. Sklaverei und Leibeigenschaft sind heute gleichermaßen geächtet. Leibeigenschaft in Form der Gutsherrschaft östlich der Elbe wurde aber wie Sklaverei empfunden und ihr gleichgesetzt. Grundherrschaft und Leibherrschaft wurden in dem fast einhundertfünfzigjährigen Prozess der Bauernbefreiung abgelöst. Das Zusammenfallen von Grundherrschaft und Leibherrschaft, zu der auch die Gerichtsherrschaft, das Kirchenpatronat und die Polizeigewalt gehörte, ermöglichte beispielsweise in Schleswig und Holstein die Verstärkung der Grundherrschaft zur umfassenden Gutsherrschaft des ritterlichen Adels. In Württemberg diente die Leibeigenschaf
Klappentext
Quelle: Wikipedia. Seiten: 222. Nicht dargestellt. Kapitel: Zehnt, Kaperbrief, Ständeordnung, Leibeigenschaft, Schule von Salamanca, Judeneid, Ius primae noctis, Gerichtsherrenstand im Thurgau, Liste der Schultheissen von Bern, Gemeines Recht, Verhörprotokoll, Landstände, Machtspruch, Mos gallicus, Herold, Bannrecht, Translatio imperii, Kammerprokurator, Fisimatenten, Freie Standesherrschaft, Kammerherr, Constitution, Schutzverwandter, Dordrechter Ständeversammlung, Regest, Kabinettsorder, Landschaft, Erbgericht, Polizeiordnung, Handfeste, Kontor, Aktenversendung, Hofkammer, Consilium abeundi, Tambourmajor, Brotmeister, Rechtsbuch, Schandbild, Act of Union 1800, Podestà, Akademische Gerichtsbarkeit, Scholle, Gerichtshalter, Danziger Wachstafeln, Tribunal, Keller, Offiziant, Code Louis, Traufrecht, Kammerjunker, Krongut, Pedell, Remonstranz, Kabinettsjustiz, Königsgesetz, Geschoss, Veranschlagung, Setzrichter, Waffenspruch, Steuerherr, Gefälle, Stiftvogt, Gerichtsverwalter. Auszug: Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit weit verbreitete persönliche Abhängigkeit von Bauern von ihrem Grundherren; die Erbuntertänigkeit stellt eine besondere, regionale Form der Leibeigenschaft dar (vgl. Grundherrschaft). Die leibeigenen Bauern bewirtschafteten Höfe, die ihren Grundherren gehörten, und mussten dafür Pacht (Gült) zahlen. Daneben waren sie zu Frondiensten verpflichtet und mussten, sofern der Grundherr aus dem Klerus stammte, ihm einen Zehnt leisten. Im Gegensatz zu Hörigen, bei denen die Abgaben- und Fronpflichten an das bewirtschaftete Gut gebunden sind, sind sie bei Leibeigenen personengebunden. Leibeigene durften, im Gegensatz zu Sklaven, Privateigentum besitzen, wenn auch keine Immobilien. Zu beachten ist, dass sich die Leibeigenschaft im Westen des Deutschen Reiches bis ins 19. Jahrhundert hinein prinzipiell anders gestaltete als in den östlichen Gebieten. Auch wenn Leibeigenschaft theoretisch und traditionell von Sklaverei unterschieden wird, ist sie zu bestimmten Zeiten und Umständen praktisch nicht von Sklaverei in dem heutigem Sinne des Wortes zu unterscheiden. Die Leibeigenschaft war ein dem früheren germanischen und slawischen Rechtsleben üblicher Zustand geminderter persönlicher Freiheit. Im Allgemeinen charakterisierte sich die Leibeigenschaft als ein Standesverhältnis, bei dem die Standesgenossen als die Zubehörungen gewisser ländlicher Grundbesitzungen galten und somit zu der Gutsherrschaft in einem Untertänigkeitsverhältnis standen. Die Leibeigenschaft war grundsätzlich als gegenseitige Verpflichtung zu begreifen und nicht mit der Sklaverei identisch. Sie bedeutete keine totale Unfreiheit des Leibeigenen, wie es bei der Sklaverei der Fall war. Im Unterschied zum Sklaven, der als bloße Sache galt, war der Leibeigene dem Zustand geminderter Rechtsfähigkeit unterworfen, hatte aber bestimmte Rechte. Leibeigene konnten beispielsweise Vermögen erwerben und gerichtliche Prozesse