

Beschreibung
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO und § 105 InsO gewähren dem Insolvenzverwalter Möglichkeiten, das grundsätzlich vom Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Leistungsstörungsrecht zugunsten der Insolvenzmasse zu beeinflussen. Die Schuldrechtsr...