

Beschreibung
Zwischen Insolvenzreife und Insolvenzeröffnung bleibt dem Schuldner genügend Zeit, einzelne Gläubiger bevorzugt zu befriedigen. Sollte diese Befriedigung jedoch durch eine insolvente GmbH erfolgen, ordnet § 64 S. 1 GmbHG die Ersatzpflicht des Geschäftsführers ...