

Beschreibung
Wer sich mit der Haftung aus Vertragsverletzung befasst, stösst in Art. 99 Abs. 2 OR auf den folgenden Rechtssatz: Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schu...