

Beschreibung
Die Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens voraus. Insbesondere bei reinen Vermögensschäden greift man zur Begründung dieser Widerrechtlichkeit auf sog. Schutznormen zurück, die man unter anderem im Strafrecht f...