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So klappt's nicht nur mit dem Nachbarn Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es Vermieter und Nachbarn nicht gefällt. Matthias Nick erklärt, welche Pflichten Sie mit einem Mietvertrag eingehen. - Was müssen Sie über Makler, Vertrag und Wohnungsübergabe wissen? - Was tun bei Mieterhöhungen und fehlerhaften Nebenkostenabrechnungen? - Alles zum Mietrechtsänderungsgesetz 2013
Vorwort
So klappt's nicht nur mit dem Nachbarn
Autorentext
Michael Opoczynski ist als Leiter und Moderator der ZDF-Sendung WISO, die jeden Montagabend Millionen von Menschen vor den Bildschirm lockt, Deutschlands bekanntester Wirtschaftsjournalist. Unter seiner Regie ist WISO zu einem kritischen Verbrauchermagazin geworden, das bereits zahllose Missstände und Skandale aufgedeckt hat und über seine mediale Vernetzung zu den Leitmedien der Wirtschaft zählt. Geboren wurde er 1948 in Berlin, er studierte Politikwissenschaft in Frankfurt a.M. und war dann Assistent beim späteren Bundesfinanzminister Hans Matthöfer. Seit 1980 ist er beim ZDF, 1986 wurde er Redakteur beim Magazin WISO, dessen Leitung er 1992 übernommen hat. Dr. Matthias Nick ist Chef vom Dienst der WISO-Redaktion. Wolfgang Jüngst betreut in der WISO-Redaktion wirtschaftspolitische, sozialpolitische und Verbraucherthemen.
Klappentext
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es Vermieter und Nachbarn nicht gefällt. Matthias Nick erklärt, welche Pflichten Sie mit einem Mietvertrag eingehen. . Was müssen Sie über Makler, Vertrag und Wohnungsübergabe wissen? . Was tun bei Mieterhöhungen und fehlerhaften Nebenkostenabrechnungen? . Alles zum Mietrechtsänderungsgesetz 2013
Leseprobe
Vorwort Sie sollten Ihre Rechte als Mieter kennen, denn der Gesetzgeber schützt Sie zwar, doch nicht immer können Sie sich darauf verlassen, dass Ihr Vermieter sich auch an seine Pflichten hält. Das deutsche Mietrecht ist nicht einfach, neben zum Teil schwer zu verstehenden Gesetzestexten gibt es unzählige Gerichtsurteile, die diese Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches interpretieren. Das Buch zitiert fast ausschließlich Entscheidungen der obersten deutschen Gerichte, da gerade sie eine Allgemeingültigkeit erlangen. Dabei wird immer das Aktenzeichen des Urteils angegeben, sodass der interessierte Leser im Internet mehr zu "seinem" Problem finden kann. Diesem Buch wird es aber nicht gelingen, auf jede individuelle Frage jedes Lesers eine befriedigende Antwort zu geben, dafür ist das deutsche Mietrecht einfach zu facettenreich. Auf der anderen Seite werden die wichtigsten Punkte des deutschen Mietrechts zum Teil in unterschiedlichen Kapiteln mehrfach vorkommen, da dieses Buch nicht wie ein Roman gelesen, sondern eher wie ein Lexikon benutzt wird. Dr. Matthias Nick Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz??12 Selbstauskunft??13 Maklerprovision??16 Abstandszahlungen und Ablösevereinbarungen??19 Makler, Selbstauskunft und Provisionen Sie haben endlich Ihre Traumwohnung gefunden: Diese und keine andere soll es sein. Doch vor Unterzeichnung des Mietvertrages gibt es noch zwei Hürden: die sogenannte Selbstauskunft und die Maklerprovision. Bei der Selbstauskunft können Fehler sogar zur Nichtigkeit des Mietvertrages führen und die Maklerprovision ist ein ständiges Streitthema vor Gericht - viel Klärungsbedarf also. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt wird, soll verhindern, dass Menschen "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" benachteiligt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den Abschluss eines Mietvertrages, der ab dem 18.8.2006 geschlossen wurde. Gibt ein Vermieter die Wohnung ohne Annonce an Freunde oder gar Familienangehörige weiter, so findet das AGG gar keine Anwendung, weil die Wohnung dann nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Das AGG spricht in solchen Fällen von einem "besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien oder ihrer Angehörigen" (§ 19 V 1 AGG). Dieses besondere Vertrauensverhältnis nimmt der Gesetzgeber auch dann an (und schließt damit das AGG aus), wenn der Vermieter Wohnraum auf demselben Grundstück oder in derselben Immobilie vermietet, in der er oder seine Familie wohnt. Dies kann auch bei einem Haus mit vielen Wohnungen der Fall sein. Wenn das AGG außerhalb dieses Näheverhältnisses im Mietrecht überhaupt gilt, dann gilt das AGG allerdings in "zwei Stufen": Sobald es um Diskriminierung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geht, gilt das AGG im Mietrecht immer, von der Zeitungsannonce bis hin zum Abschluss des Mietvertrages, und das auch bei der "üblichen" Vermietung von privat an privat - also bei der Vermietung von einer einzelnen Wohnung. Etwas anderes gilt bei den anderen Tatbeständen des AGG: Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Hier wird das AGG nur angewendet, wenn Wohnraum nach Art eines Massengeschäftes öffentlich angeboten wird (§ 19 I Nr. 1 AGG). Massengeschäfte sind solche, die "zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen und bei denen das Ansehen der Person entweder typischerweise keine Rolle spielt oder eine nachrangige Bedeutung hat". Der Gesetzgeber unterstellt damit, dass bei Großvermietern wie Wohnungsgesellschaften nicht die jeweilige Person des Mieters im Vordergrund steht. Massengeschäfte gelten im Mietrecht bei der Vermietung von mehr als 50 Wohnungen. Bei der Zahl von 50 geht es nicht um den vermieteten oder den vermietbaren Bestand, sondern um den Umfang der dem Vermieter gehörenden Wohnungen. Liegt eine Diskriminierung nach AGG vor, so haben Sie im Nachhinein keinen Anspruch, nachträglich den Zuschlag für die Wohnung zu erhalten (weil man den Mieter, der eingezogen ist, nicht aus seiner Wohnung vertreiben darf), wohl aber können Sie Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Vermieter verlangen, wenn sie diese Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Wenn in einem schriftlichen Annoncentext gegen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen wird, so haben Sie gute Chancen vor Gericht. Bei mündlichen Aussagen des Vermieters zu Ihrer Person ohne Zeugen sind Ihre Aussichten für einen Erfolg vor Gericht hingegen deutlich geringer. Auch Immobilienannoncen müssen den Tatsachen entsprechen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Wohnungsgröße dann, wenn im Mietvertrag keine Wohnungsgröße angegeben ist. Es darf also in der Zeitungsannonce nicht frei fantasiert werden, auch wenn der Mietvertrag dann die Regelungen klarstellt, frei nach dem Motto: Erst mal möglichst viele Interessenten heiß machen, dann aber im Mietvertrag keine genauen Angaben machen. Urteil "Die Angaben zur Wohnung vonseiten des Vermieters können genauso bindend sein wie die Angaben im eigentlichen Mietvertrag." Im verhandelten Fall war die Wohnung statt wie in der Annonce mit 76,45 Quadratmetern angegeben tatsächlich nur 53,25 Quadratmeter groß. Nach ständiger Rechtsprechung desselben Gerichts darf die Miete anteilig gekürzt werden (in diesem Fall also um 30 Prozent), wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent kleiner ist als die im Mietvertrag angegebene. Mit diesem Urteil weitet der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf Immobilienannoncen aus, in denen Quadratmeterangaben gemacht wurden, die dann später im Mietvertrag nicht mehr auftauchen. (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 256/09) Selbstauskunft "Ja, ich will!" Das sagen die meisten Menschen mindestens zwei Mal im Leben und nur einmal davon vor dem Standesbeamten - das zweite Mal meistens im Beisein eines Wohnungsmaklers. Sie haben sich bereits entschieden, diese und keine andere Immobilie soll es sein. Jetzt gilt es, den Vermieter von Ihrer Person zu überzeugen. Oft überlassen Vermieter die Entscheidung, welchen Interessenten sie für ihr…