

Beschreibung
Art. 20 und 21 VO 1/2003 gewähren der Europäischen Kommission die Befugnis, Nachprüfungen in Betriebs- und Privaträumen vorzunehmen. Zum Schutz der betroffenen Grundrechtspositionen statuiert das sekundäre Gemeinschaftsrecht dabei einen Richtervorbehalt auf mi...