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Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerät immer wieder mit negativen Schlagzeilen in die Öffentlichkeit. Da dabei unausgesprochen auch eine Kritik an seinem Dasein mitzuschwingen scheint, wird im Rahmen dieser Untersuchung der Frage seiner Existenzberechtigung nachgegangen. Geprüft wird, ob eine mögliche Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung überhaupt Erfolg haben könnte oder ob und welche Gründe es gibt, die dem entgegenstehen. Es zeigt sich, dass das gesetzgeberische Ermessen bei der Rundfunkorganisation im Wesentlichen durch die Gewährleistung der Grundversorgung beschränkt wird. Diese ist nicht zwingend dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen, sondern übertragbar. Daher können auch private Rundfunkveranstalter zu ihrer Erbringung verpflichtet werden. Insgesamt existiert mithin keine verfassungsrechtliche absolute Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass er prinzipiell abschaffbar ist. Eine Analyse der Leistungen des privaten Rundfunks zeigt jedoch, dass diese auch künftig dem Grundversorgungsauftrag nicht gerecht werden. Daher bedarf es weiter der Rundfunkanstalten, damit das Rundfunksystem insgesamt verfassungsgemäß ist. Durch den Reflex aus der Medienwirklichkeit existiert also ein relativer Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar genügen seine Programmleistungen den Anforderungen der Grundversorgung, aber aus Gründen ihrer verbesserten Gewährleistung bedarf es einer Konkretisierung seines Aufgabenbereichs. Vorzugswürdig ist ein Konzept der regulierten Selbstregulierung, bei dem der Gesetzgeber Rahmenregelungen zur Grundstruktur trifft und die Rundfunkanstalten verpflichtet, weitergehende Einzelheiten eigenständig durch Selbstverpflichtungserklärungen genauer zu regeln.
Jeder Lehrer, Erzieher und Berater weiß um die große Bedeutung des Unvorhergesehenen in pädagogischen Prozessen. Immer wieder muss sich der Praktiker trotz wohldurchdachter Konzepte und trotz Berufserfahrung auf das dünne Eis des Improvisierens begeben. Er steht dabei vor der Herausforderung, das bloße Improvisieren hin zum reflektierten Improvisieren weiterzuentwickeln, so dass er dem Unvorhergesehenen nicht hilflos ausgeliefert ist, sondern in der herausfordernden Situation ein bestimmtes Wissen über methodische Abzweigungen, Umleitungen und Notausgänge aktivieren kann. Die Beschäftigung mit diesem Wissen ist zugleich ein Einstieg in die praxisorientierte Mikropädagogik. In deren Zentrum steht die Bereitstellung detailbezogener Deutungsmodelle, die das angemessene Reagieren auf unerwartete Situationsanforderungen unterstützen. Die Mikropädagogik befasst sich mit kurzfristig begehbaren Übergängen zwischen verschiedenen pädagogischen Figuren, mit Interpunktionen innerhalb dieser Figuren sowie mit der Synchronisation individueller Rhythmen des Erlebens und Handelns in Lerngruppen. Dieses mikropädagogische Konzept wird für drei Praxisfelder erläutert: Schulpädagogik, Heimpädagogik und sozialpädagogische Jugendberatung.
Klappentext
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerät immer wieder mit negativen Schlagzeilen in die Öffentlichkeit. Da dabei unausgesprochen auch eine Kritik an seinem Dasein mitzuschwingen scheint, wird im Rahmen dieser Untersuchung der Frage seiner Existenzberechtigung nachgegangen. Geprüft wird, ob eine mögliche Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung überhaupt Erfolg haben könnte oder ob und welche Gründe es gibt, die dem entgegenstehen. Es zeigt sich, dass das gesetzgeberische Ermessen bei der Rundfunkorganisation im Wesentlichen durch die Gewährleistung der Grundversorgung beschränkt wird. Diese ist nicht zwingend dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen, sondern übertragbar. Daher können auch private Rundfunkveranstalter zu ihrer Erbringung verpflichtet werden. Insgesamt existiert mithin keine verfassungsrechtliche absolute Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass er prinzipiell abschaffbar ist. Eine Analyse der Leistungen des privaten Rundfunks zeigt jedoch, dass diese auch künftig dem Grundversorgungsauftrag nicht gerecht werden. Daher bedarf es weiter der Rundfunkanstalten, damit das Rundfunksystem insgesamt verfassungsgemäß ist. Durch den Reflex aus der Medienwirklichkeit existiert also ein relativer Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar genügen seine Programmleistungen den Anforderungen der Grundversorgung, aber aus Gründen ihrer verbesserten Gewährleistung bedarf es einer Konkretisierung seines Aufgabenbereichs. Vorzugswürdig ist ein Konzept der regulierten Selbstregulierung, bei dem der Gesetzgeber Rahmenregelungen zur Grundstruktur trifft und die Rundfunkanstalten verpflichtet, weitergehende Einzelheiten eigenständig durch Selbstverpflichtungserklärungen genauer zu regeln.
Inhalt
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Teil: Die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Rundfunk: eine Begriffsbetrachtung - Von den Anfängen des Rundfunks bis zur Entstehung erster Rundfunkstrukturen nach 1945 - Der erreichte Stand der Rundfunkstruktur - Die weitere Entwicklung vom Aufkommen des Fernsehens bis zur Digitaltechnik des 21. Jahrhunderts - Zusammenfassende Würdigung der Entwicklung des Rundfunks bis zur Legitimitätskrise - 2. Teil: Der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf eine mögliche Abschaffbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - Erfüllbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen unter Verzicht auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - Ergebnis - 3. Teil: Der künftige rechtliche Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Ausfüllung des von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gespannten Rahmens - Maßnahmen zur Optimierung der Sicherung der Rundfunkfreiheit durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - Zur Situation des Hörfunks - Ergebnis - Ausblick - Zusammenfassung in Thesen - Literatur- und Sachwörterverzeichnis