

Beschreibung
Die Schaffung des § 1192 Abs. 1a BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz hat die Einredemöglichkeiten des dinglichen Schuldners gegen die Sicherungsgrundschuld punktuell verbessert. Demgegenüber ist das Recht der Verkehrshypothek unangetastet geblieben, so dass ...