

Beschreibung
Crowdworker stehen als Soloselbststandige außerhalb des klassischen Arbeitsrechts. Zur Herbeiführung angemessener Arbeitsbedingungen steht ihnen die entwicklungsoffen formulierte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG offen. Daraus folgt zwar kein Recht zum ...