

Beschreibung
Quelle: Wikipedia. Seiten: 59. Kapitel: Großer Nordischer Krieg, Jütisches Recht, Flora Danica, Invasion Rügens, Gottorper Vertrag, Sundzoll, Grafenfehde, Dreikönigstreffen, Snapphanar, Lübecker Frieden, Christoffer Huitfeldt, Königliche Enklaven, Dänischer Ge...Quelle: Wikipedia. Seiten: 59. Kapitel: Großer Nordischer Krieg, Jütisches Recht, Flora Danica, Invasion Rügens, Gottorper Vertrag, Sundzoll, Grafenfehde, Dreikönigstreffen, Snapphanar, Lübecker Frieden, Christoffer Huitfeldt, Königliche Enklaven, Dänischer Gesamtstaat, Frieden von Stettin, Altonaer Bürgermeister, Schwedischer Befreiungskrieg, Vertrag von Zarskoje Selo, Deutsche Kanzlei, Torstenssonkrieg, Frieden von Brömsebro, Vertrag von Preobraschenskoje, St. Thomas, Carta Marina, Frieden von Lund, Frieden von Stockelsdorf, Skåneland, Schonisches Recht, Altonaer Vertrag, Große Allianz, Königliche Dänische Ackerakademie, Frieden von Traventhal, Reichsrat, Lyckå, Frieden von Frederiksborg, Seeländisches Recht, Hamburger Vergleich, Frieden von Kopenhagen, Königsgesetz, Füsingharde. Auszug: Der Große Nordische Krieg war ein in Nord-, Mittel- und Osteuropa geführter Krieg um die Vorherrschaft im Ostseeraum in den Jahren 1700 bis 1721. Eine Dreierallianz, bestehend aus dem Russischen Zarenreich, den Personalunionen Sachsen-Polen und Dänemark-Norwegen, griff im März 1700 das Schwedische Reich an, das von dem 18-jährigen, als jung und unerfahren geltenden König Karl XII. regiert wurde. Trotz der ungünstigen Ausgangslage blieb der schwedische König zunächst siegreich und erreichte, dass Dänemark-Norwegen (1700) und Sachsen-Polen (1706) aus dem Krieg ausschieden. Als er sich 1708 anschickte, Russland in einem letzten Feldzug zu besiegen, erlitten die Schweden in der Schlacht bei Poltawa im Juli 1709 eine verheerende Niederlage, welche die Kriegswende bedeutete. Von dieser Niederlage ihres ehemaligen Gegners ermutigt, traten Dänemark und Sachsen wieder in den Krieg gegen Schweden ein. Von nun an bis zum Kriegsende behielten die Alliierten die Initiative und drängten die Schweden in die Defensive. Erst nachdem der als uneinsichtig und kriegsbesessen geltende Schwedenkönig im Herbst 1718 während einer Belagerung vor Frederikshald in Norwegen fiel, konnte der für sein Land aussichtslos gewordene Krieg beendet werden. Die Bedingungen der Friedensverträge von Stockholm, Frederiksborg und Nystad bedeuteten das Ende des schwedischen Status als europäische Großmacht und den gleichzeitigen Aufstieg des 1721 von Peter begründeten Russischen Kaiserreiches in diese Rolle. Die Ursachen des Großen Nordischen Krieges waren vielfältiger Natur und hatten ihre Ursprünge bereits zu Beginn des 17. Jahrhunderts. In zahlreichen Kriegen gegen die Königreiche Dänemark und Polen-Litauen sowie das Russische Zarenreich hatte Schweden bis 1660 die Vormachtstellung im Ostseeraum errungen. Dabei hatte es dem Zarenreich im Frieden von Stolbowo (1617) den Zugang zur Ostsee genommen und Dänemark mit dem Frieden von Oliva (1660) die uneingeschränkte Herrschaft über den Sund entrissen. Wie sch
Klappentext
Quelle: Wikipedia. Seiten: 106. Nicht dargestellt. Kapitel: Jütisches Recht, Flora Danica, Invasion Rügens, Gottorper Vertrag, Dreikönigstreffen, Sundzoll, Grafenfehde, Snapphanar, Lübecker Frieden, Altonaer Bürgermeister, Schwedischer Befreiungskrieg, Vertrag von Zarskoje Selo, Frieden von Stettin, Frieden von Brömsebro, Vertrag von Preobraschenskoje, St. Thomas, Carta Marina, Frieden von Lund, Frieden von Stockelsdorf, Skåneland, Schonisches Recht, Altonaer Vertrag, Große Allianz, Königliche Dänische Ackerakademie, Reichsrat, Frieden von Traventhal, Lyckå, Seeländisches Recht, Frieden von Frederiksborg, Hamburger Vergleich, Frieden von Kopenhagen, Königsgesetz, Füsingharde. Auszug: Das Jütische Recht (Gerichtsterminus: Jütisches Low, dänisch Jyske Lov, niederdeutsch Jütsche Low) ist eine Gesetzesordnung von 1241. Es galt auf der Halbinsel Jütland bis an die Eider (also einschließlich Schleswigs bzw. Südjütlands) auf diversen angrenzenden kleineren Inseln (wie z. B. Rømø) sowie auf den Inseln Fünen, Fehmarn und Helgoland und ist eine der ältesten schriftlich fixierten Rechtsgrundlagen in Dänemark. Im Königreich blieb das Jütische Recht bis 1683 gültig, als es durch das Dänische Recht Christian des V. ersetzt wurde. Im Herzogtum Schleswig hingegen wurde es weiterhin angewendet und blieb teilweise sogar noch bis zur im ganzen Deutschen Reich erfolgten Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 gültig. In auch gegenwärtiger juristischer Literatur und Rechtsprechung wird allerdings davon ausgegangen, dass einzelne Normen des Jütischen Low auch weiterhin im Geltungsgebiet in Kraft sein und sogar in Einzelfällen innerhalb von Gesetzeskonkurrenzen Vorrang gegenüber aktuellen Gesetzen (wie dem BGB) haben können. Eine der Ursachen für das Fortbestehen der Gültigkeit ist darin zu finden, dass einige preußische Gesetze, wie das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 in Schleswig-Holstein nie in Kraft gesetzt wurden, so dass zum Beispiel nach Art. 55 ff. EGBGB die weiterhin gültigen landesrechtlichen Normen die des Jütischen Low sein können. Zu den noch etwas älteren, ebenfalls unter König Waldemar II. verfassten Landschaftsrechten, gehörte weiter das Seeländische Recht (für Seeland und die südlichen Inseln) und das Schonische Recht (für Schonen einschließlich Bornholm, Halland und Blekinge). Der Nestor der mittelalterlichen dänischen Chronisten Saxo Grammaticus berichtet in seinem um 1200 entstandenen Werk Gesta Danorum über die Versuche der dänischen Könige, übergreifende Gesetze durchzusetzen. Wie bereits in der Antike verbreitet, ging man im 12. Jahrhundert in vielen Teilen des christlichen Europa dazu über, geltende Gewohnheitsrechte zu ko