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Worin liegt die Bedeutung des Meyer-Anschütz für die Gegenwart, und weshalb wird dieses Lehrbuch in achter Auflage als SÖR 1000 wieder aufgelegt? Professor Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde mißt dem Werk in seiner Einleitung zur hier vorgelegten Jubiläumsausgabe eine zweifache Bedeutung bei: Zum einen ist das Buch ein historisches und staatsrechtliches Dokument hohen Ranges. Es spiegelt und repräsentiert eine Epoche des deutschen Staatsrechts und Staatsrechtsdenkens, die sich ungeachtet brüchig werdender Grundlagen durch eine hohe Rechtskultur und ein außerordentliches Niveau rechtswissenschaftlicher Arbeit auszeichnete. Zum andern, so Böckenförde, ergibt sich die Bedeutung aus der prägnanten Form der Darstellung, der dogmatisch-begrifflichen Durchbildung und systematischen Geschlossenheit, die dieses Buch aufweist. Es ist ihm gelungen, die seinerzeit bestehende Gestalt und Struktur der staatsrechtlichen Ordnung der konstitutionellen Monarchie konzise zu vermitteln und eine prägende Kraft für ihre Erlernung und Handhabung zu entfalten. So gesehen hat der Meyer-Anschütz als Lehrbuch auch heute noch Vorbildcharakter. In der Tat präsentiert sich mit dem Meyer-Anschütz der Abschluß einer Epoche des deutschen Staatsrechts und deutscher Staatsrechtswissenschaft. Sie ist charakterisiert durch das, was als »staatsrechtlicher Positivismus« gekennzeichnet wird, und die deutsche Staatsrechtslehre, ja das deutsche öffentliche Recht, verdankt dieser Epoche zahlreiche herausragende systematisch orientierte Darstellungen, unter denen der Meyer-Anschütz nach Inhalt und Wirkung in die erste Reihe gehört. Gerhard Anschütz, Bearbeiter der 1919 erschienenen siebenten Auflage, war der Auffassung, daß der Meyer-Anschütz ungeachtet der gerade geschehenen staatsrechtlichen Umwälzung noch weiter gebraucht werden könne. »So mag denn«, heißt es im Vorwort, »dieses Buch noch einmal hinausgehen, als eine letzte zeitgenössische Beschreibung des gesamten deutschen Staatswesens, so wie es vor der Umwälzung in Reich und Einzelstaaten ausgesehen hat.« Und mit dem verhaltenen Stolz des national und liberal denkenden Gelehrten und Bürgers fügt er an: »Möge es über seinen nächsten rechtswissenschaftlichen Zweck hinaus die Erinnerung wachhalten an eine Epoche deutschen Staatslebens, die unserem Volke mit der Erfüllung seines Einheitsraumes ein vordem von Vielen ersehntes, von Wenigen für möglich gehaltenes Maß von Macht, Glück und Glanz gebracht hat.«
Autorentext
»Staatsrechtler, * 21.2.1841 Detmold, + 28.2.1900 Heidelberg. (lutherisch) Nach dem Studium der Rechte in Jena, Heidelberg und Göttingen (1863 Dr. iur. in Heidelberg) und anschließender Tätigkeit im lipp. Staatsdienst sowie am Statistischen Bureau in Jena habilitierte sich M. 1867 in Marburg aufgrund einer Arbeit über das Expropriationsrecht im Römischen Reich und wurde hier 1873 zum ao. Professor ernannt. Seit 1875 Ordinarius in Jena, entfaltete er nicht nur eine glänzende Lehrtätigkeit, sondern wandte sich auch intensiv der parlamentarischen Politik zu; für kurze Zeit war er Mitglied des Landtags des Ghzgt. Sachsen und dann 1881-90 des Reichstags, dem er als angesehenes Mitglied der nationalliberalen Fraktion angehörte. 1889 ging M., der Rufe nach Marburg und Breslau abgelehnt hatte, als Nachfolger Hermann Schulzes nach Heidelberg und suchte auch im dortigen anregenden geistigen Klima die Verbindung von Wissenschaft und praktischer Politik beizubehalten. Zwar legte er aus Rücksicht auf sein Lehramt sein Reichstagsmandat nieder, vertrat jedoch seit 1891 seine Universität in der 1. Bad. Kammer und nahm weiterhin an den Sitzungen des Zentralvorstandes der Nationalliberalen Partei teil, deren überragende Führerpersönlichkeit in Nordbaden er war. M. gehörte zu den bekannten Vertretern der neuen juristischen Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreiches. Sein Werk repräsentiert eine eigene Linie im wissenschaftlich homogen werdenden öffentlichen Recht. Die saubere Trennung von Staatsrecht und Politik galt ihm als das oberste Arbeitsgebot. Dogmatisch geht auf ihn die Unterscheidung von souveränen und nichtsouveränen Staaten zurück. Sie bildet die Grundlage für die herrschend gewordene juristische Bundesstaatskonstruktion. Zwei Lehrbücher M.s waren geschätzt und weit verbreitet, das >Lehrbuch des deutschen StaatsrechtsLehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts< (2 Bde., 1883/85, 1913/15, bearb. v. F. Dochow); das erstere behandelt Reichsstaatsrecht und allgemeines Landesstaatsrecht nebeneinander. Die postum erschienene grundlegende Arbeit über das parlamentarische Wahlrecht (1901) ist eine späte wissenschaftliche Frucht seines parlamentarischen Wirkens und Zeugnis für das sich um 1900 belebende rechtsvergleichende Interesse.« Friedrich, Manfred, in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 339-40
Zusammenfassung
»Die zu diesen Themen [...] geführten Auseinandersetzungen machen den 'Meyer/Anschütz' nicht allein zu einem zeitgebunden-zeitlosen, sondern zu einem wertvollen Nachschlagewerk für historisch interessierte Nachfolgewissenschaftler: einem Klassiker der Staatsrechtslehre und einem Monument in der Verfassungsgeschichte.«
Dr. Kathrin Groh, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, 1/2007
»Wie kein anderes Werk bündelt der 'Meyer/Anschütz' die Debatten der Epoche und macht sie verständlich. Es ist eine wertvolle Hilfe, dass der wissenschaftsgeschichtliche Hintergrund des Buches, seine Position in der Staatsrechtsliteratur und Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Autoren in der Einführung von E.-W. Böckenförde beleuchtet werden. Damit eignet sich das Buch nicht nur als Fundgrube für Fortgeschrittene, sondern kann auch Studienanfängern als Einstieg in die Fragen des spätkonstitutionellen Staatsrechts dienen.«
Prof. Dr. Winfried Brugger, in: Der Staat, 2/2007
Inhalt
Einleitung zur achten Auflage. Von Prof. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde Einleitung: Die Grundbegriffe des Staatsrechts I. Staat und Staatenverbindungen § 1 II. Der Einheitsstaat §§ 211 III. Die Staatenverbindungen §§ 1214 IV. Das Staatsrecht §§ 1518 Erster Teil: Geschichte des deutschen Staatsrechts Erstes Buch. Die Zeit des Deutschen Reiches: I. Geschichtliche Übersicht § 19 II. Quellen des deutschen Reichsstaatsrechts § 20 III. Die Verfassung des Deutschen Reiches §§ 2130 IV. Die Landesverfassung §§ 31, 32 V. Die Auflösung des Deutschen Reiches § 33 VI. Literatur des deutschen Staatsrechts zur Reichszeit § 34 Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes §§ 3537 Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes: Erster Abschnitt. Der Bund §§ 3852 Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten §§ 5357 Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches §§ 5869a Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes § 70 Zweiter Teil: Das heutige deutsche Staatsrecht Einleitung §§ 7173 Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich §§ 7481 Zweites Buch. Die Organe: Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten §§ 82119 Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete §§ 120154 Drittes Buch. Die Funktionen: Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung §§ 155169 Zweiter Abschnitt. Die Justiz §§ 170175 Dritter Abschnitt. Die Verwaltung §§ 176211 Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten §§ 212, 212a, 212b Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen: Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen §§ 213229a Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen §§ 230232 Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften §§ 233241 Nachtrag I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit II. Ursachen und Ausbruch der Revolution III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts Kleinere Nachträge und Berichtigungen Sachverzeichnis