

Beschreibung
In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO übernimmt der Schuldner weitgehend die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Gesetzlich nicht geregelt und weitgehend ungeklärt ist dabei die Frage, welche Haftung dieser großen Rechtsmacht des Schuldners gegenübersteht....