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So werden Sie immer gut behandelt Immer mehr Patienten fühlen sich dem Gesundheitswesen schutzlos ausgeliefert. Die WISO-Expertinnen zeigen, welche Rechte Sie als Patient haben: - Was ist der Behandlungsvertrag? - Wie viel Information und Aufklärung muss sein? - Sind IGeL-Leistungen Abzocke? - Was tun bei Behandlungsfehlern? - Was muss die Krankenkasse zahlen?
Vorwort
So werden Sie immer gut behandelt
Autorentext
Michael Opoczynski ist als Leiter und Moderator der ZDF-Sendung WISO, die jeden Montagabend Millionen von Menschen vor den Bildschirm lockt, Deutschlands bekanntester Wirtschaftsjournalist. Unter seiner Regie ist WISO zu einem kritischen Verbrauchermagazin geworden, das bereits zahllose Missstände und Skandale aufgedeckt hat und über seine mediale Vernetzung zu den Leitmedien der Wirtschaft zählt. Geboren wurde er 1948 in Berlin, er studierte Politikwissenschaft in Frankfurt a.M. und war dann Assistent beim späteren Bundesfinanzminister Hans Matthöfer. Seit 1980 ist er beim ZDF, 1986 wurde er Redakteur beim Magazin WISO, dessen Leitung er 1992 übernommen hat.
Klappentext
Immer mehr Patienten fühlen sich dem Gesundheitswesen schutzlos ausgeliefert. Die WISO-Expertinnen zeigen, welche Rechte Sie als Patient haben: . Was ist der Behandlungsvertrag? . Wie viel Information und Aufklärung muss sein? . Sind IGeL-Leistungen Abzocke? . Was tun bei Behandlungsfehlern? . Was muss die Krankenkasse zahlen?
Leseprobe
Vorwort Eine Krankheit, ein Unfall oder gar eine Pflegebedürftigkeit - all das sind Situationen, in die Sie plötzlich geraten können und die oft Fragen aufwerfen. Was tun, wenn der Arzt einen Fehler macht und Sie lebenslängliche Schäden davontragen? Wer hilft, wenn die Krankenkasse nicht zahlt? Und wie viel darf der Arzt privat abrechnen? Ihre Rechte bei Krankheit sind in unzähligen Gesetzen geregelt. Und immer wieder kommt das Thema Gesundheit auf die politische Tagesordnung. Die Folgen sind dann oft Gesetzesänderungen wie das Patientenrechtegesetz, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist. Es brachte einige Neuerungen, so wurden zum Beispiel die Rechte von Patienten bei Behandlungsfehlern gestärkt. Die meisten Patientenrechte galten zwar auch schon zuvor, nur waren sie bisher über unterschiedliche Gesetze verteilt. In zahlreichen Urteilen wurden sie zudem von Gerichten ausdifferenziert. Ein Laie konnte die Flut an Regelungen kaum noch überblicken. Nun sind die Patientenrechte in einem Gesetz gebündelt. Neben dem Patientenrechtegesetz gibt es aber noch zahlreiche weitere Gesetze, die Ihre Rechte bei Krankheit regeln. Dieser WISO-Ratgeber klärt Ihre Rechte bei Krankheit aktuell und umfassend. Wann immer es um Ihre Gesundheit geht, soll er Ihnen eine praktische Hilfe sein. Denn nur ein informierter Patient kann seine Rechte auch wahrnehmen und durchsetzen. Birgit Franke und Anja Utfeld Der Behandlungsvertrag 10 Die Behandlung 13 Behandlungsvertrag und Behandlung Mit dem neuen Patientenrechtegesetz wurde der Behandlungsvertrag ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Er regelt nicht nur das Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Auch bei vielen nicht ärztlichen Behandlungen schließen Sie einen Behandlungsvertrag ab, zum Beispiel beim Heilpraktiker. Der Behandlungsvertrag Sie machen einen Termin beim Arzt und sitzen in der Sprechstunde. Es folgen Untersuchung, Diagnose und Therapie - in der Regel ohne dass Arzt und Patient ein Dokument unterschreiben. Dennoch kommt automatisch ein Behandlungsvertrag zustande. Nämlich allein dadurch, dass Arzt und Patient einvernehmlich handeln. Davon ist auszugehen, wenn Sie sich mit Ihrem Arzt auf eine Behandlung einigen und sich anschließend auch entsprechend behandeln lassen. Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus wird in der Regel ein schriftlicher Krankenhausvertrag abgeschlossen, der auch die medizinische Behandlung regelt. Notfälle In Notfällen oder wenn ein Arzt einen bewusstlosen Patienten behandelt, kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Der Arzt behandelt den Patienten in solchen Fällen ohne Einwilligung. Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Arzt kann davon ausgehen, dass die Behandlung im Interesse des Patienten liegt und dessen Willen entspricht. Die Folgen sind daher dieselben wie bei einem Behandlungsvertrag: Der Arzt hat auch ohne vertragliche Bindung einen Honoraranspruch und der Patient kann bei einer Fehlbehandlung Ansprüche wie Schadenersatz geltend machen. Darf der Arzt die Behandlung ablehnen? Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit auch beim Behandlungsvertrag. Allerdings dürfen Ärzte die Behandlung in Notfällen nicht ablehnen. Vertragsärzte sind zudem verpflichtet, die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Sie dürfen dies nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. Beispiele Der Arzt hat bereits so viele Patienten zu betreuen, dass er eine qualitätsgerechte Behandlung bei Aufnahme weiterer Patienten nicht mehr gewährleisten kann. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist nachhaltig gestört, etwa weil der Patient die erforderliche Mitarbeit bei der Behandlung (zum Beispiel die Einnahme von Medikamenten) verweigert. Die Behandlung überschreitet das Fachgebiet des Arztes. Er muss den Patienten daher an einen entsprechenden Facharzt überweisen. Der Patient verlangt eine Behandlung, die medizinisch nicht begründet oder unwirtschaftlich ist. Vertragspartner bei der Behandlung Wichtig etwa für den Fall eines Behandlungsfehlers ist die Frage nach dem Vertragspartner, an den der Patient Forderungen wie Schmerzensgeld richten kann. In der Praxis kommt der Vertrag zwischen Arzt und Patient zustande. Bei einer Krankenhausbehandlung ist nicht immer der behandelnde Arzt Vertragspartner. Hier werden drei Varianten unterschieden: In der Regel wird ein totaler Krankenhausvertrag abgeschlossen. Er umfasst die Unterbringung, die Verpflegung, die pflegerische Betreuung und die ärztliche Versorgung. Vertragspartner sind in diesem Fall der Patient und das Krankenhaus. Das Krankenhaus haftet als Arbeitgeber für Fehler seiner Ärzte. Beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag vereinbart der Patient über die regulären Leistungen des Krankenhauses hinaus zusätzliche Wahlleistungen mit einem Arzt (zum Beispiel Chefarztbehandlung). Seine Vertragspartner sind das Krankenhaus und zudem der einzelne Arzt, beide haften bei einem Behandlungsfehler. Die dritte Variante ist der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag. Hier schließt der Patient mit dem Krankhaus einen Vertrag über Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Die ärztliche Behandlung aber übernimmt ein Belegarzt, der eigentlich eine eigene Praxis führt und seine Patienten nur für bestimmte Eingriffe im Krankenhaus behandelt. Im Falle eines Behandlungsfehlers haftet er allein und nicht das Krankenhaus. Behandelnde im Sinne des Patientenrechtegesetzes können neben akademisch ausgebildeten Ärzten auch Angehörige von Gesundheitsfachberufen sein, deren Ausbildung staatlich geregelt ist, wie etwa Hebammen oder Logopäden. Die Ausbildung von Heilpraktikern ist nicht staatlich geregelt. Dennoch sind sie an die Patientenrechte gebunden, auch mit ihnen schließen Patienten also einen Behandlungsvertrag ab. Der Arzt kann die Behandlung mit Zustimmung des Patienten auch an einen Angestellten oder an seine Urlaubsvertretung abgeben. Vertragspartner bei der Abrechnung Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Arztes. Privat Versicherte sind sowohl bei der Behandlung als auch bei der Vergütung Vertragspartner des Arztes. Bei Kassenpatienten hingegen kommt es darauf an, ob sie Krankenkassenleistungen oder Privatleistungen in Anspruch nehmen. Bei Kassenleistungen ist der Vertrag zwischen Patient und Arzt auf die Behandlung beschränkt. Die Vergütung hingegen ist vertraglich zwischen Arzt und Krankenkasse geregelt. Vertragspartner bei minderjährigen Patienten Kommt ein Minderjähriger…