

Beschreibung
Das Aktienkonzernrecht sieht gemäß §§ 311 ff. AktG vor, daß das herrschende Unternehmen gegenüber der abhängigen Gesellschaft im Falle einer Nachteilszufügung zu einem Nachteilsausgleich verpflichtet ist. Um dies zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Schut...