

Beschreibung
Wertpapiergeschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratmitgliedern mit Aktien des eigenen Unternehmens müssen gemäß §15 a WpHG offen gelegt werden. Dieser gemeldete Insiderhandel erzielt im Durchschnitt höhere Renditen als der Gesamtmarkt, daher können außenstehe...