

Beschreibung
Ein Paradigma des Börsengesetzes von 1896 ist das Skontrogeheimnis. Außer dem staatlich beauftragten Kursmakler soll niemand Einblick in das Orderbuch nehmen. Damit soll verhindert werden, daß Börsenhändler aus den Aufträgen der Anleger Rückschlüsse rur ihr ei...