

Beschreibung
Dieser Band lässt den Leser den Planungsbetrieb des Architekten und den Lebenszyklus eines Gebäudes aus bauökonomischem Blickwinkel erfahren und ist in folgende Themenabschnitte gegliedert: A - Die Aufgaben des Architekten und sein Büro B - Der Betrieb von Geb...Dieser Band lässt den Leser den Planungsbetrieb des Architekten und den Lebenszyklus eines Gebäudes aus bauökonomischem Blickwinkel erfahren und ist in folgende Themenabschnitte gegliedert: A - Die Aufgaben des Architekten und sein Büro B - Der Betrieb von Gebäuden und baulichen Anlagen C - Der Erhalt von Gebäuden und baulichen Anlagen. Aus dem Inhalt: Strategisches Management im Architekturbüro. Vertrag vor HOAI. Entscheidungsunterstützung in der strategischen Planung. Terminplanung. AVA auf Grundlage des CAD-Entwurfs. Baucontrolling im Ausland. Abgrenzung von Wohnungswirtschaft - Immobilienwirtschaft - Bauwirtschaft und Fehlentwicklungen. Personalressourcen im Immobilienmanagement. Planen mit Nutzungskosten. Dokumentationsleistungen. Bauwerk-Begleit-System. Steuerpolitik und Wirtschaftlichkeit von Bauinvestitionen. Ökonomie des Stadtumbaus. Investitionsplanung im Bestand. Bauschadenspraxis. Instandhaltung in der Wohnungswirtschaft. Benchmarking.
Autorentext
sammelte praktische Erfahrungen als Architektin während einer mehrjährigen Tätigkeit in Architekturbüros in Berlin und Weimar. Sie war in der bauökonomischen Lehre tätig als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Brandenburgischen Technische Universität Cottbus und als Lehrbeauftragte an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Konstanz. Seit 2007 ist sie als Referentin der Abteilung Bauherrenaufgaben, Sparte Facility Management, in der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben tätig.
Leseprobe
" 2 Vertrag geht vor HOAI zur kostenlosen Inanspruchnahme von Planungsleistungen durch Auftraggeber Eine Urteilsbesprechung zu: BGH, NZBau 2007, 180 (S. 12-13)
Klaus Eschenbruch
In einer neuen Entscheidung hat sich der BGH mit einer praxisrelevanten Fallgestaltung zur Anwendung der HOAI befasst. Ein Tragwerksplanungsbüro war mit einem schriftlichen Vertrag beauftragt worden, die in
64 Abs. 1 HOAI beschriebenen Leistungen zu erbringen. Beauftragt wurden dabei allerdings lediglich die Leistungsphasen 2 bis 4. Nachdem sich die Parteien zerstritten hatten und der Vertrag gekündigt"" worden war, verklagte der Tragwerksplaner den Auftraggeber auf Bezahlung der erbrachten Leistungen, dabei auch Leistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), die er erbracht hatte, die allerdings vertraglich nicht vergütet werden sollten.
Das Oberlandesgericht gab dem Tragwerksplaner recht und führte aus, dass die Nichtbeauftragung der Leistungsphase 1 trotz entsprechender Tätigkeiten des Tragwerksplaners gegen
4 Abs. 2 HOAI verstoße und eine unwirksame, versteckte Unterschreitung der Mindestsätze darstelle (vgl. OLG Naumburg, BauR 2005, 1357) [1]. Diese Auffassung teilte der Bundesgerichtshof in der besprochenen Entscheidung nicht.
Schon in früheren Entscheidungen hatte der BGH ausgeführt, dass die Vorschriften der HOAI als öffentlich-rechtliche Preisvorschriften für die Berechnung des Entgeltes der Architekten und Ingenieure den Bestand eines nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründeten vertraglichen Vergütungsanspruchs voraussetze. Die Vorschriften der HOAI regelten nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch vertraglich begründet oder wieder aufgehoben werden könne (BGH BauR 1997, 154) [2]. Daraus wird allgemein abgeleitet, dass die Vertragsparteien einerseits völlig unentgeltliche Architekten- und Ingenieurleistungen vereinbaren können, z. B. als Akquisition oder bedingte Honorarvereinbarungen, und Honorarverzichtsvereinbarungen nach Beendigung der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit grundsätzlich möglich und wirksam sind (vgl. dazu BGH BauR 1998, 579, BGH BauR 1996, 414, dazu Vygen, in: Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 6. Aufl.,
1 HOAI, Rn. 7, Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einl. Rn. 7) [3].
5 Abs. 1 HOAI regelt, dass dann, wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden, nur die für die übertragenen Leistungen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden dürfen. Offen war jedoch bislang die Fragestellung, ob es der Auftraggeber in der Hand hat, vor oder nach Erbringung von Teilleistungen für einzelne Leistungsphasen die Vergütung auf bestimmte Leistungsphasen eines Leistungsbildes zu beschränken. Eine sehr praxisrelevante Vorgehensweise von Auftraggebern besteht dabei darin, eine gesonderte Vergütung für die Grundlagenermittlung nicht vorzusehen, wobei dies teilweise mit der Argumentation erfolgt, diese Leistungen seien im Wesentlichen bereits auftraggeberseits erbracht worden. Zumeist müssen die Planungsbüros die Grundlagenermittlung gleichwohl miterledigen. Der BGH hatte dementsprechend die für die Baupraxis wichtige Fragestellung zu beantworten, ob das zwingende Preisrecht derartige auftraggeberseitige Praktiken zulässt.
In seiner neuen Entscheidung (BGH NZBau 2007, 180, 181) [4] hat der BGH dies klar bejaht und unter Zurückdrängung der Sachlogik (wonach die Erbringung von bestimmten Leistungen späterer Leistungsphasen zumal dann, wenn kein anderer Planer tätig ist die Miterledigung der in den vorgelagerten Phasen notwendigen Leistungen vom Planer notwendigerweise mit umschließen muss) ausschließlich auf die vertragsrechtliche Seite abgestellt. Er führt aus:
Anders als das Berufungsgericht offenbar annimmt, macht allein der Umstand, dass eine Leistung erbracht wird, sie noch nicht zum Vertragsgegenstand."
Inhalt
1;Vorwort der Herausgeber der Reihe Bauen und Ökonomie;6
2;Vorwort;8
3;Inhaltsverzeichnis;10
4;Abbildungsverzeichnis;16
5;Tabellenverzeichnis;20
6;Die Aufgaben des Architekten und sein Büro;22
6.1;1 Strategisches Management im Architekturbüro Ein Leitfaden zur zielorientierten Unternehmensplanung;24
6.1.1;1.1 Einleitung;24
6.1.2;1.2 Problemstellung Synthese zwischen Künstler und Kaufmann;25
6.1.3;1.3 Zielsetzung und Vorgehensweise der Unternehmensplanung;25
6.1.4;1.4 Strategische Unternehmensplanung;26
6.1.5;1.5 Schlussbetrachtung;31
6.2;2 Vertrag geht vor HOAI zur kostenlosen Inanspruchnahme von Planungsleistungen durch Auftraggeber Eine Urteilsbesprechung zu: BGH, NZBau 2007, 180;33
6.3;3 Fuzzy Logic zur Entscheidungsunterstützung in der strategischen Planung;37
6.3.1;3.1 Geschichte und Einsatzgebiete;37
6.3.2;3.2 Unsere unscharfe Welt;37
6.3.3;3.3 Grundlagen;38
6.3.4;3.4 Vorgehensweise;39
6.3.5;3.5 Beispiel zur Entscheidungsunterstützung in der strategischen Planung;42
6.3.6;3.6 Anmerkungen;46
6.4;4 Asymmetrische Information im Projektmanagement;49
6.4.1;4.1 Einleitung;49
6.4.2;4.2 Theoretische Grundlagen;49
6.4.3;4.3 Asymmetrische Information im Bauprojektmanagement;52
6.4.4;4.4 Zusammenfassung;56
6.5;5 Terminplanung: Aufgabe des Architekten;57
6.5.1;5.1 Terminplanung in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure;58
6.5.2;5.2 Hierarchie, Gegenstand und Bezeichnung von Terminplänen;61
6.5.3;5.3 Terminkontrolle, Terminsteuerung und Entscheidungen;75
6.5.4;5.4 Zusammenfassung und Ausblick;79
6.6;6 Die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung (AVA) auf der Grundlage des CAD- Entwurfs;82
6.6.1;6.1 Bedeutung des Themas;82
6.6.2;6.2 Ausschreibung-Vergabe-Abrechnung im Leistungsbild des Architekten;82
6.6.3;6.3 Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis;84
6.6.4;6.4 Die Anwendung von Software für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung ( AVA) von Bauleistungen;89
6.6.5;6.5 Hinweise für die weitere Bearbeitung;103
6.7;7 Baucontrolling in Russland am Beispiel;105
6.7.1;7.1 Controlling in der Bauausführung;105
6.7.2;7.2 Das Beispiel-Projekt;106
6.7.3;7.3 Informationsversorgung;106
6.7.4;7.4 Consulting;110
6.7.5;7.5 Fazit und Ausblick;113
6.8;8 Wirtschaftlichkeit in rationalen Bau-Entscheidungen;115
6.8.1;8.1 Erfolg;115
6.8.2;8.2 Rational entscheiden;115
6.8.3;8.3 Wirtschaftlichkeit;120
6.8.4;8.4 Wirtschaftlichkeits-Arten;121
6.8.5;8.5 Aufwand;122
6.8.6;8.6 Nutzen;123
6.8.7;8.7 Wert;126
6.8.8;8.8 Wirtschaftli…