

Beschreibung
Zum 01.01.2009 hat sich die deutsche Steuerlandschaft erheblich geändert. Traditionell wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht gegenüber dem unternehmerischen Vermögen steuerlich begünstigt. Im Veranlagungszeitraum 2008 sprach dafür unter andere...Zum 01.01.2009 hat sich die deutsche Steuerlandschaft erheblich geändert. Traditionell wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht gegenüber dem unternehmerischen Vermögen steuerlich begünstigt. Im Veranlagungszeitraum 2008 sprach dafür unter anderem die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Einjahresfrist und unterhalb einer Beteiligungshöhe von einem Prozent. Diese sind mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Privatvermögen jedoch weggefallen. Die bisherige Steuerfreiheit gem.
8 b KStG im Betriebsvermögen einer GmbH bleibt hingegen bestehen.
Die wissenschaftliche Diskussion über die Frage nach der finanziellen Vorteilhaftigkeit der Art der Vermögensverwaltung (private Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltung über eine GmbH) von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen, ist bereits mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz entfacht worden. Dieses brachte eine Gleichbehandlung durch Freistellung von laufenden und einmaligen Beteiligungserträgen bei Kapitalgesellschaften, die als Anteilseigner an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, mit sich. Hingegen war die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an eine natürliche Person im Veranlagungszeitraum 2008 nur zur Hälfte steuerfrei gestellt.
In dieser Arbeit wird zunächst die steuerliche Belastung ausgesuchter Kapitalanlagen auf der Ebene einer unbeschränkt steuerpflichtigen Privatperson mit der einer unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH auf Gesellschaftsebene und auf der Ebene des Anteilseigners verglichen. Nach dem steuerlichen Belastungsvergleich erfolgt eine Vermögensendwertberechnung. Bei dieser wird über einen längeren Betrachtungszeitraum hinweg für die natürliche Person und die GmbH eine Investition der Erträge nach Steuern aus den Kapitalanlagen zu Beginn des jeweiligen Folgejahres unterstellt. Schließlich wird die Frage beantwortet, ob und wann sich die Kapitalanlage über eine vermögensverwaltende GmbH lohnt.
Leseprobe
Textprobe:
Kapitel 2, Vermögensverwaltung:
2.1, Begriff Vermögensverwaltung:
Nach Paragraph 14 S. 3 Abgabenordnung (AO) liegt eine Vermögensverwaltung dann vor, wenn Einkünfte durch bloße Nutzungsüberlassung erzielt werden, beispielsweise bei der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen oder bei der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.
Diese Arbeit betrachtet die Vermögensverwaltung am Beispiel von zins- und dividenden-bringenden Kapitalanlagen. Es wird unterscheiden zwischen der privaten Vermögensverwaltung und der Vermögensverwaltung über eine GmbH.
2.2, Private Vermögensverwaltung:
Private Vermögensverwaltung soll nach dieser Begriffsbestimmung vorliegen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Erträge aus zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen im Privatvermögen realisiert. Die erzielten Erträge werden bei der natürlichen Person durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag besteuert.
Eine natürliche Person, die ihr Privatvermögen (z.B. selbst genutztes Haus oder Aktiendepot) verwaltet, betreibt private Vermögensverwaltung. Bedeutsam für die private Vermögensverwaltung ist, dass eine Fruchtziehung (Ertrags-ziehung) verwirklicht wird, ohne dabei die Substanz der Wirtschaftsgüter aufzuzehren. Die Einkünfte, die durch die Nutzungsüberlassung sowie die Fruchtziehung entstehen, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (
21 EStG) oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Paragraphen 22 Nr. 2, 23 EStG). Diese Einkünfte gehören zu den Überschusseinkünften.
Bei der Vermögensverwaltung einer natürlichen Person ist die Abgrenzung zwischen der privaten oder gewerblichen Verwaltung nicht immer einfach. Bei der privaten Vermögensverwaltung wird kein Gewerbebetrieb unterhalten. Es muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden und es werden auch keine Betriebseinnahmen erzielt. Nach R 15.7 (1) EStR liegt ein Gewerbebetrieb dann vor, wenn nicht die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht, sondern die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen durch Umschichtung. An dieser Stelle soll nicht weiter auf die Abgrenzungsproblematik eingegangen werden, es sei auf die bereits vorhandene Literatur zu diesem Thema hingewiesen.
2.3, Die vermögensverwaltende GmbH:
In dieser Arbeit wird von einer vermögensverwaltenden GmbH ausgegangen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person (Anteilseigner der Kapitalgesellschaft) ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen, über eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH verwaltet.
Die erzielten Erträge der Kapitalanlagen in der GmbH werden zunächst dort mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Bei einer anschließenden Ausschüttung der Gewinne kommt es auf der Ebene des Anteilseigners zu einer weiteren Besteuerung durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag.
Eine GmbH ist gemäß Paragraph 13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches. Die GmbH ist nach Paragraph 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann, d.h. Kaufmann kraft Rechts-form. Unternehmen, die als Unternehmensform die Kapitalgesellschaft gewählt haben, werden bei Eintragung ins Handelsregister Formkaufleute. Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des HGB über die Buchführung (Paragraphen 238 263 HGB) sowie ergänzend die Paragraphen 264 335 HGB für Kapitalgesellschaften. Somit handelt es sich bei den Einkünften der GmbH gemäß Paragraph 8 Abs. 2 KStG grundsätzlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ob die GmbH bereits besteht oder neu gegründet wird, ist unerheblich. Es wird davon aus-gegangen, dass die gesellschafts- und handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.4, Vergleichsprämissen:
Die Vergleichsbetrachtung erfolgt unter folgenden Kriterien:
