

Beschreibung
Nach 17 Monaten der öffentlichen und nicht öffentlichen Diskussionen im Rahmen des Referenten und Regierungsentwurfs fand das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts Einzug in das deutsche Rechnungslegungssystem. Nach Inkrafttreten am 29.05.2009 stellt das ...Nach 17 Monaten der öffentlichen und nicht öffentlichen Diskussionen im Rahmen des Referenten und Regierungsentwurfs fand das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts Einzug in das deutsche Rechnungslegungssystem. Nach Inkrafttreten am 29.05.2009 stellt das BilMoG die am weitesten reichende Reform des deutschen Bilanzrechts dar. Das verfolgte Ziel des BilMoG ist es, das altbewährte Bilanzrecht des HGB zu einer dauerhaft vollwertigen, kostengünstigeren und einfacheren Alternative zu den IFRS weiter zu entwickeln, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch Deregulierung zu entlasten. Überdies strebt der Gesetzgeber die Stärkung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen JA an, um eine Angleichung an die IFRS-Rechnungslegung zu vollziehen und somit eine bessere Vergleichbarkeit der JA untereinander zu ermöglichen.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Neuerungen des Handelsrechts und deren praktische und theoretische Auswirkungen für zukünftige Abschlüsse hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung von Rückstellungen im Vergleich zu den IFRS aufzuzeigen. Durch den direkten Vergleich mit den IFRS soll es schließlich möglich sein, zu entscheiden, inwieweit es dem Gesetzgeber gelungen ist, seinem verkündeten Ziel der Erhöhung der Informationsfunktion für den Bilanzleser sowie der Annäherung an die internationale Rechnungslegung, zu entsprechen. Um den Hintergrund und die Motivation der deutschen Gesetzgebung besser zu verstehen, wird im weiteren Verlauf die Zielsetzung des Gesetzgebers in Hinblick auf die Bilanzierung von Rückstellungen auf ihre Erfüllung hin überprüft und kritisch beurteilt.
Leseprobe
Textprobe:
Kapitel 3, Ansatz von Rückstellungen nach dem HGB:
3.1, Der Rückstellungskatalog des
249 HGB:
Der
249 HGB, als zentrale Vorschrift für den Ansatz von Rückstellungen, führt abschließend die passivierungsfähigen Rückstellungen auf und schließt gleichzeitig die Bildung für andere als die genannten Zwecke ausdrücklich aus.
Nach
249 Abs.1 Satz 1 und 2 HGB sind 1Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.2 Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
