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Die Finanzmarktkrise 2007 hat viele überrascht - die Auswirkungen sind bis heute zu spüren. Eine global vernetzte Finanzwelt führte zu ungeahnten Kettenreaktionen, unabhängig von Ländergrenzen waren viele am Finanzmarkt handelnde Akteure betroffen. Die Staatshilfen für verschiedene Banken und nicht zuletzt die Insolvenz der Bank Lehmann Brothers, verdeutlichte die Notwendigkeit der Verbesserung des Bankenaufsichtsrechts. Dieses, durch Basel II im Jahr 2006 zwar umfänglich reformierte und noch gar nicht flächendeckend eingeführt, zeigte Schwächen. Der Baseler Ausschuss reagierte mit ersten Maßnahmen, um die aufgedeckten Anomalien zu beheben. Es wurde die Ausarbeitung weiterer Maßnahmen verfolgt und mit der Veröffentlichung von Basel III im Jahr 2010 ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt.
Die 2008 drohende, durch Staatshilfen abgewendete Insolvenz des Versicherers AIG (American International Group) offenbarte Schwächen - auch im Versicherungssektor. Das bereits 1999 vor dem Hintergrund eng vernetzter Finanzmärkte ins Leben gerufene EU-Projekt Solvency II gewann zunehmend an Bedeutung. In erster Linie wurde es zum besseren Schutz der Versicherten, als Reaktion eines geänderten Umfeldes, auch für die Versicherungsbranche, initiiert. Darüber hinaus sollte es die unterschiedlichen EU-Versicherungsaufsichtsrechten vereinheitlichen um grenzübergreifende Versicherungstätigkeiten zu erleichtern.
Nicht nur durch die Erfahrungen der Finanzmarktkrise und die Veränderungen von Basel II durch Basel III, sondern auch die Staatsschuldenkrise und die aktuelle Niedrigzinsphase machten es unerlässlich, vor der Einführung von Solvency II, weitere Adjustierungen vorzunehmen. Diese wurden teilweise durch Auswirkungsstudien getestet. Mit der Veröffentlichung der endgültigen Standards von Solvency II wird 2014 gerechnet, die Einführung soll im Jahr 2016 erfolgen.
Die gleichzeitige Änderung im Banken- wie auch Versicherungsaufsichtsrecht in einem schwierigen Markumfeld wird dabei kritisch beobachtet. Die vorliegende Untersuchung soll daher einen Überblick über die geplanten Standards - insbesondere in Bezug auf die Standardansätze der ersten Säule - geben.
Im zweiten Kapitel soll die Untersuchung einen Überblick über Geschäftsmodelle von Banken und Versicherungen sowie die daraus resultierenden Risiken, die die Notwendigkeit des Aufsichtsrechts verdeutlichen, geben. Die aktuellen Ziele des Aufsichtsrechts werden verdeutlicht, die Einführungsphasen dargestellt und ein Überblick über den generellen Aufbau gegeben. Für Basel III wird insbesondere auf neue Kennzahlen in Bezug auf die Verschuldung und Liquidität eingegangen.
Im dritten Kapitel werden die Standardansätze mit denen Eigenkapitalanforderungen berechnet werden, vorgestellt. Diese werden insbesondere in Bezug auf die für Versicherungsunternehmen und Banken identischen Marktrisiken dargestellt. Ebenso werden die Eigenkapitalkomponenten und die für sie geltenden Anforderungen vorgestellt.
Im ersten Teil des vierten Kapitels erfolgt der Vergleich der Mindesteigenkapitalanforderungen. Zunächst wird dazu auf die Unterlegungsvorschriften für Anleihen, Aktien und Immobilien eingegangen, um zu zeigen, wie Solvency II bzw. Basel III mit gleichen Risiken umgehen. Des Weiteren erfolgt ein Vergleich der Berechnungen der Kapitalanforderungen für das operationelle Risiko und das Währungsrisiko. Zusätzlich werden die Komponenten des Eigenkapitals und die daran gestellten Anforderungen verglichen. Abschließend wird das entstandene Gesamtbild der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf gleiche oder unterschiedliche Herangehensweisen dargestellt.
Im zweiten Teil des vierten Kapitels erfolgt eine kritische Betrachtung sowie die Skizzierung möglicher Auswirkungen der Reformen nach Solvency II und Basel III. Auch werden die möglichen Auswirkungen in der Geschäftspraxis von Banken und Versicherungen und deren eventuell zukünftiger engeren Zusammenarbeit
Leseprobe
Textprobe:
Kapitel 2.2.3, Der Aufbau von Solvency II als Drei-Säulen-Ansatz:
Die Neuerungen von Solvency II zielen nicht allein auf die bessere Risikoerfassung ab. Nach dem Vorbild der Reform des Bankenaufsichtsrechts, durch Basel II, wurde bei Solvency II ebenfalls der drei Säulen Ansatz gewählt.
Durch die erste Säule werden die quantitativen Kapitalanforderungen definiert, welche die unternehmensspezifische Risikosituation berücksichtigen und entstehende Verluste mit dem Ziel der Unternehmensfortführung absorbieren sollen. Die Vorschriften finden sich in Art. 75 bis 135 RR. Für die Ermittlung der Kapitalanforderung wird ein Standardmodell definiert, welches im Kern dieser Untersuchung steht. Außerdem ist es Versicherungsunternehmen möglich, vollständige oder partielle interne Modelle zu entwickeln, diese müssen zuvor jedoch durch die Aufsicht genehmigt werden.
Die ausreichende Unterlegung durch Eigenmittel spielt zwar eine wichtige Rolle, gilt aber nicht alleine als hinreichender Schutz vor Ausfällen. Daher werden mit der zweiten Säule qualitative Vorschriften zur Organisationsstruktur und zum Risikomanagement definiert. Diese finden sich in Art. 41 bis 49 RR. Dabei wird beispielsweise eine transparente Organisationsstruktur, d.h. feste Zuweisung von Tätigkeiten an Personen oder Organisationseinheiten, vorgeschrieben. Zusätzlich ist ein Risikomanagementsystem im Versicherungsunternehmen zu integrieren, welches es zulässt, Risiken adäquat zu steuern. Zusätzlich finden sich Vorschriften zur internen Kontrolle und zur internen Revision.
Die Vorschriften der dritten Säule betreffen Publizitätspflichten, welche auf die Selbstregulierung des Marktes abzielen. Die Inhalte und Zeitpunkte der Veröffentlichungen werden in Art. 51 bis 56 RR. definiert. Es müssen z. B. Informationen über die Solvabilität und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens veröffentlicht werden. Dies hat jährlich zu erfolgen, bei wichtigen Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die Risikosituation des Unternehmens müssen zusätzliche Informationen veröffentlicht werden.
2.3, Systematisierung der Baseler Akkorde mit besonderem Blick auf die Neuerungen durch Basel III:
2.3.1, Die Entstehung der Baseler Akkorde und die Umsetzung innerhalb der Europäischen Union:
Unter den Baseler Akkorden (kurz als Basel I, II oder III bezeichnet) versteht man die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS, Basel Committee on Banking Supervision) vorgeschlagenen Rahmenwerke. Der Ausschuss ist bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS, Bank for International Settlements) angesiedelt. Die Vorschläge des Ausschusses müssen durch den Verwaltungsrat der BIS gebilligt werden, dies verursacht jedoch keine Rechtswirkung. Durch die Zusammensetzung des Ausschusses ist der Einfluss auf die Regulierung in den Staaten jedoch gegeben, der Baseler Ausschuss wird wahrgenommen und die in den Rahmenwerken geregelten Regulierungsvorschläge werden in nationales Recht umgesetzt.
In der EU wurde Basel II im Jahr 2007 mit der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten eingeführt. Diese Richtlinie wurde 2009 durch CRD II und 2010 durch CRD III bereits geändert, hierbei wird häufig von Basel 2.5 oder Basel II plus gesprochen.
Im Dezember 2010 wurde vom BCBS die Reform Basel III, veröffentlicht. Diese wird in der EU über die Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und über die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation, CRR) umgesetzt. Vom bisherigen Vorgehen der EU die Basel Akkorde über Richtlinien umzusetzen, wird abgewichen, dies führte zu Verwunderung und auch zu Widerständen. Die EU macht durch die Abschaffung der Spielräume in der nationalen Umsetzung deutlich, dass die Harmonisierung der Bankenregulierung innerhalb der EU weiter vorangetrieben w