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In den Medien wird regelmäßig über die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen berichtet. Diese Kostensteigerungen schlagen sich in der Finanzierung und somit in den Beiträgen der Krankenversicherungen nieder. Die nächste Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von der Regierung beschlossen. Der einheitliche Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung stieg zum 1. Januar 2011 von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon gehen 8,2 Prozent zu Lasten der Arbeitnehmer und 7,3 Prozent zu Lasten der
Arbeitgeber. Darüber hinaus haben die Kassen die Möglichkeit ihren Versicherten Zusatzbeiträge in grundsätzlich unbegrenzter Höhe in Rechnung zu stellen. Übersteigt dieser jedoch zwei Prozent des Bruttoeinkommens, findet ein Sozialausgleich statt.
Derartige Beitragssprünge der gesetzlichen Krankenversicherungen lassen viele Versicherte über einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) nachdenken. Die Beiträge der privaten Krankenversicherungen werden nach dem Äquivalenzprinzip berechnet und richten sich nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss.
So wird für die gesamte Vertragsdauer ein gleichbleibender Beitrag kalkuliert. Die vereinbarten Leistungen gelten für die gesamte Vertragsdauer, das heißt die privaten Krankenversicherer dürfen im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen streichen.
Autorentext
Mathias Hufschmidt, Diplom Wirtschaftsjurist (FH), Studium an der Rheinischen Fachhochschule in Köln, Fachbereich Wirtschaft und Recht II, Abschluss 2010. Nach seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann in einem großen privaten Krankenversicherungsunternehmen, entschied sich der Autor seine Kenntnisse im Wirtschaftsrecht zu vertiefen, und setzte damit gleichzeitig den ersten Baustein auf dem Weg zur vorliegenden Studie.
Leseprobe
Textprobe:
Kapitel 5.5, Vergreisung von Tarifen:
Die Versicherten erwarten von den Versicherern einen Versicherungsschutz, der dem aktuellen Stand der Medizin angepasst ist. Um dem gerecht zu werden, entwickeln die Versicherer neue Tarife, die die medizinischen Verbesserungen in den Leistungszusagen einschließen. So sieht beispielsweise der neue Tarif BestMed 5 der Deutschen Krankenversicherung eine Erstattung der Kosten für die Korrektur von Sehschwächen
mittels Laser-in-Situ-Keratomileusis-Operation (Lasik-OP) an Leistungen vor. Ältere Tarife leisten für die Korrektur von Sehschwächen lediglich für Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen. Ein weiterer Grund für die Entwicklung und den Vertrieb neuer Tarife ist das Wettbewerbsinstrument Preis . Neue Tarife können günstig angeboten werden, da sich nur gesunde Menschen versichern können, bzw. in diesen Tarif hineingelassen werden. Werden die Versicherten mit der Zeit älter und kränker, werden die Beiträge angepasst und der Tarif wird für das Neugeschäft unattraktiver. Mit den neu eingeführten Tarifen und den damit verbundenen niedrigen Beiträgen, wurden so ausschließlich neu zu versichernde Personen umworben.
Die Folge der Einführung von neuen Tarifen, ist eine Spaltung des Versichertenbestandes. Neukunden schließen fast ausschließlich die neu entwickelten Tarife ab, wodurch die älteren Tarife faktisch vom Neuzugang abgeschottet sind. Diese Tarife können auch vom Versicherer für den Neuzugang komplett geschlossen werden.
Dadurch verschlechtert sich die Risikostruktur der Alttarife enorm, da die in diesen Tarifen Versicherten immer älter und damit statistisch gesehen immer kränker werden. Diese Alttarife vergreisen damit.
Durch Vergreisung können und werden die Beiträge überproportional steigen und somit zur Unbezahlbarkeit führen.
Um eine derartige Entwicklung zu vermeiden räumt der Gesetzgeber den Versicherten mit dem
204 VVG ein Tarifwechselrecht ein. Danach haben die Versicherten das Recht in einen anderen, gleichartigen Tarif desselben Versicherers zu wechseln, ohne dass die bisher erworbenen Rechte und die aufgebaute Alterungsrückstellung verloren gehen. Dieses Recht soll den Versicherten eine Art sozialen Schutz (Bestandsschutz) bieten. Niemand muss so in einem geschlossenen Tarif, dessen Beiträge in die Höhe schnellen, gefangen bleiben. Möchte der Versicherungsnehmer jedoch in einen Tarif mit einem höheren Versicherungsschutz oder einfacher gesagt: in einen Tarif neuerer Auflage - wechseln, führt der Versicherer eine Risikoprüfung durch und darf für bestehende Krankheiten für den hinzu kommenden Teil des Versicherungsschutzes Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse bzw. Kostenerstattung nach dem Alttarif für bestimmte Krankheiten vereinbaren.
Weiterhin sind im Normalfall für den hinzu kommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten zu durchlaufen.
Diese Schikanen Zuschläge und Ausschlüsse machen für ältere, kranke Versicherte die neuen Tarife derart uninteressant, dass eine Zwangsvergreisung vorprogrammiert ist. Die Beiträge werden aufgrund der Versichertenkonstellation weiter steigen. Gute Risiken wandern in neue (billigere) Tarife ab und ältere Personen sind auf Gedeih und Verderb in Ihrem alten Tarif gefangen. Der in einem solchen Tarif des Altbestands Versicherte ist der Vergreisung schutzlos ausgeliefert, weil das gesetzliche Tarifwechselrecht in Wirklichkeit nicht greift.
Die Vorschrift des
204 VVG ist somit unbrauchbar. Das ursprünglich erklärte Ziel, die Beiträge konstant gleich und bezahlbar zu halten, wird verfehlt.
5.6, Der teure Basistarif:
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde das Recht der privaten Krankenversicherungen umgestaltet. Nach dem
12 Abs. 1a sind alle inländischen
Krankenversicherer, die die substitutive (ersetzende) Krankenversicherung betreiben, verpflichtet den brancheneinheitlichen Basistarif anzubieten. Die Leistungen des Basistarifs müssen der Art und