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Der BGH hat im Urteil vom 11.2.2004 seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen völlig neu entworfen. Zentrales Konstrukt hierbei ist die so genannte Kernbereichslehre, die eine abstrakte Gewichtung der Scheidungsfolgenansprüche vornimmt. Die neue Rechtsprechung stellt die ehevertragliche Beratungspraxis vor erhebliche Probleme: Rechtssicherheit konnte durch die Kernbereichslehre, die mit vagen Kriterien und inkohärenten Begründungen hantiert, bislang nicht erreicht werden ständige Nachkorrekturen des BGH sind die Folge. Der Autor leistet eine eingehende Auseinandersetzung mit der neuen höchstrichterlichen Ehevertragsrechtsprechung, analysiert ihre dogmatischen Grundlagen, ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Er weist Widersprüche nach und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Besondere Beachtung kommt dabei den Prämissen und Kriterien der Kernbereichslehre zu. Ausgehend von den dogmatischen Grundlagen ehevertraglicher Inhaltskontrolle wird als zentrales Dispositionskriterium die zumutbare Belastung mit ehebedingten Nachteilen herausgearbeitet; dieses Kriterium macht die Kernbereichslehre insgesamt überflüssig. Berücksichtigt wird auch das bislang weitgehend unbeachtete, aber praktisch sehr bedeutsame Problem des Pflichtteilsverzichts, der im Zusammenhang mit einem Ehevertrag vereinbart wird. Ein Schwerpunkt liegt in der eingehenden Analyse der Kontrollinstrumente der §§ 138 I, 242 BGB vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung. Daneben geht es um die Lösung ganz praktischer Probleme, z.B.: Welche konkreten Umstände veranlassen den BGH zur Vertragskontrolle? Wann liegt ein ehebedingter Nachteil vor und wie lässt er sich praktisch ermitteln? Nach wie vielen Jahren ehebedingter Erwerbsunterbrechung wird ein Partner durch einen ehevertraglichen Verzicht unzumutbar belastet? Kann die Nichtigkeitssanktion der Wirksamkeitskontrolle auf einen Teil des Vertrages beschränkt werden oder ist stets Gesamtnichtigkeit anzunehmen? Welche Bedeutung kommt dabei salvatorischen Klauseln und Ersetzungsklauseln zu? Welche Rechtsfolgen können im Rahmen der Ausübungskontrolle angeordnet werden? Welche Besonderheiten bestehen beim Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen? Oder auch: Sind die vom BGH zu den Eheverträgen entwickelten Kriterien auch auf Lebenspartnerschaftsverträge anzuwenden?
Inhalt
Literaturverzeichnis A. Einleitung B. Die frühere Rechtsprechung des BGH und die Entscheidungen des BVerfG I. Ausnutzung einer Zwangslage 1. Die frühere Rechtsprechung des BGH 2. Die Rechtsprechung des BVerfG II. Verzicht auf Betreuungsunterhalt 1. Die frühere Rechtsprechung des BGH 2. Die Rechtsprechung des BVerfG III. Übernahmevereinbarungen bezüglich des Kindesunterhalts 1. Die frühere Rechtsprechung des BGH 2. Die Rechtsprechung des BVerfG C. Die neue Rechtsprechung des BGH I. Die Kernbereichslehre II. Durchführung der Inhaltskontrolle D. Indisponibilität von Regelungen des Scheidungsfolgenrechts? I. Ansatz des BGH II. Verfassungsrechtliche Wertungen 1. Schutz eines Kernbereichs der Ehe durch Art. 6 I GG 2. Das Prinzip der Ehe als einer gleichberechtigten Partnerschaft III. Teleologische Reduktion für die Einverdienerehe IV. Indisponibilität nachehelicher Verantwortung und obligatorischer Nachteilsausgleich V. Abwägung und eigene Stellungnahme 1. Obligatorischer Nachteilsausgleich? 2. Teleologische Reduktion für die Einverdienerehe? 3. Ergebnis zu V. VI. Gesamtergebnis E. Begrenzung ehevertraglicher Gestaltungsfreiheit durch den Schutzzweck der Scheidungsfolgenansprüche I. Abgrenzung von Störungen in der Verhandlungs- und der Vertragsparität 1. Begriffsbestimmung 2. Einordnung der BGH-Rechtsprechung 3. Problemstellung II. Vertragskontrolle aufgrund gestörter Vertragsparität 1. Die rechtsethische Prägung der Ehe a) Das Prinzip reziproker ehelicher und nachehelicher Verantwortung b) Ehevertragsfreiheit als verantwortete Freiheit zur Vertragsgestaltung c) Die BGH-Rechtsprechung d) Ergebnis 2. Benachteiligung wegen des Geschlechts 3. Eheschließungs- und Ehescheidungsfreiheit 4. Ergebnis III. Vertragskontrolle aufgrund gestörter Verhandlungsparität 1. Selbstbestimmungslehre und Theorie der Richtigkeitsgewähr 2. Strukturelle Unterlegenheit der Frau bei Abschluss von Eheverträgen? 3. Vermutung für Störung der Verhandlungsparität aufgrund Störung der Vertragsparität a) Die Rechtsprechung zu Angehörigenbürgschaften b) Die Ausnutzung emotionaler Verbundenheit bei Eheverträgen c) Schlussfolgerungen d) Ergebnis 4. Notarielle Beurkundung und Vertragskontrolle wegen gestörter Verhandlungsparität IV. Gesamtergebnis F. Konkretisierung ehevertraglicher Gestaltungsfreiheit anhand des Schutzzwecks der Scheidungsfolgenansprüche I. Einleitung II. Die Unterhaltstatbestände 1. Betreuungsunterhalt a) Indisponibilität von § 1570? aa) Ansicht des BGH bb) Stellungnahmen in der Literatur gegen eine Disponibilität cc) Stellungnahmen in der Literatur für eine Disponibilität dd) Abwägung und eigene Stellungnahme (1) Gesetzesteleologische Untersuchung (2) Insbesondere: Der Kindeswohlaspekt der persönlichen Betreuung (3) Interessen des Unterhaltsverpflichteten (4) Die Rechtsprechung des BVerfG (5) Ergebnis zu dd) ee) Ergebnis zu a) b) Konkretisierung der Dispositionsgrenzen von § 1570 aa) Ansicht des BGH bb)Abwägung und eigene Stellungnahme cc) Begrenzung der Vertragskontrolle auf den Umfang von §§ 1615l II, III 1, 1610? c) Ergebnis 2. Alters- und Krankheitsunterhalt a) Ansicht des BGH b) Abwägung und eigene Stellungnahme aa) Inkohärenz der Argumentation des BGH (1) Widerspruch zwischen den Kriterien für Vertragskontrolle und Ranking (2) Besondere Solidarpflichten gerade bei Eheschließung im Alter oder bei Krankheit (3) Zu weit reichende Einschränkung der eigenen Grundsätze durch den BGH (4) Das Verhältnis zu § 1570 (5) Das Primat der Unterhaltssicherung (6) Ergebnis bb) Ausgleich ehebedingter Nachteile als alleiniges Kriterium für die Bestimmung von Disponibilität (1) Gesetzesteleologische Untersuchung Einleitung und Problemstellung (a) Der Geschiedenenunterhalt als Ausfluss nachehelicher Solidarität (b) Konzeptionelle Ausrichtung des Geschiedenenunterhalts auf den Nachteilsausgleich (c) Untauglichkeit des Begriffs der nachehelichen Solidarität (2) Die Gesetzesm